Intravenöse antineoplastische Infusion bis 30 Minuten
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Intravenöse antineoplastische Infusion bis 30 Minuten“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Appliziert eine antineoplastische Behandlung über den für Wirkstoff, Zielkompartiment und Therapieschema vorgesehenen Weg; Dauer und Zugang bilden den tatsächlichen Überwachungsaufwand ab. Die Behandlung umfasst infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer.
Wann ist sie anwendbar?
Bei gesicherter onkologischer Indikation nach geprüftem Schema, Dosis, Labor und Organfunktion; Applikationsweg, Zugangsart, Dauer, Verträglichkeit und Notfallbereitschaft sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Bei ambulanter Systemtherapie bestimmen Wirkstoffklasse, Applikationsweg und tatsächliche Laufzeit die passende Infusionsleistung. Begleitmedikation oder parallel laufende Lösungen begründen nicht automatisch eine weitere Infusionsziffer. Im Mittelpunkt stehen hier Chemotherapie Infusion bis 30 Minuten, Zytostatika Kurzinfusion bis 30 Minuten, i.v. Chemotherapie 30 Minuten, antineoplastische Kurzinfusion.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 271. GOÄ-Nr. 78 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 271 | Kernposition | Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer. Für eine intravenöse Infusion bis einschließlich 30 Minuten. Auch bei Zytostatika ist bis 30 Minuten Nr. 271 maßgeblich. Erforderliche Gefäßpunktion ist Bestandteil; die Ausschlüsse und Häufigkeitsbegrenzungen des Abschnitts C II beachten. |
| GOÄ-Nr. 78 | Bedingt / alternativ | Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt. Nur ansetzen, wenn tatsächlich ein individueller schriftlicher Chemotherapie- und/oder Nachsorgeplan für den tumorkranken Patienten erstellt wurde; nicht automatisch bei jeder Chemotherapiesitzung oder jedem Zyklus. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Intravenöse antineoplastische Infusion bis 30 Minuten“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Therapieschema, Wirkstoff, Dosis, Applikationsweg und Gefäßzugang
minutengenaue Infusionszeiten und zeitliche Abgrenzung eigenständiger Gaben
GOÄ-Nr. 271: Für eine intravenöse Infusion bis einschließlich 30 Minuten. Auch bei Zytostatika ist bis 30 Minuten Nr. 271 maßgeblich. Erforderliche Gefäßpunktion ist Bestandteil; die Ausschlüsse und…
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Der dokumentierte Fall betrifft „Intravenöse antineoplastische Infusion bis 30 Minuten“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 271 (Für eine intravenöse Infusion bis einschließlich 30 Minuten. Auch bei Zytostatika ist bis 30 Minuten Nr. 271 maßgeblich. Erforderliche Gefäßpunktion…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Die Infusionsziffer wird aus der Arzneimittelbezeichnung statt aus Applikationsweg und dokumentierter Laufzeit abgeleitet.
2.
Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 78 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.
3.
Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
