Welche GOÄ-Ziffern sind für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ in Betracht?
Für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5602 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ stehen Radiophosphortherapie, P-32, blutbildende Organe, Hämatologie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5602 | Kernposition | Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe
Bedingte oder alternative Position
Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.
Wie grenzt sich „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Andere Behandlungen derselben Fachgruppe sind getrennt nach ihrem tatsächlich dokumentierten Leistungsumfang zu beurteilen.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Radiophosphortherapie, P-32, blutbildende Organe, Hämatologie
Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel
GOÄ-Nr. 5602: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5602
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5602 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5602). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Therapeutisches Radiophosphor-Präparat wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.
2.
Prüfpunkt 2
Bei „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
3.
Prüfpunkt 3
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Weitere Kombinationen lassen sich über die verlinkten GOÄ-Detailseiten erschließen.
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5602. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Andere Behandlungen derselben Fachgruppe sind getrennt nach ihrem tatsächlich dokumentierten Leistungsumfang zu beurteilen.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
