SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation f ür „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Weist virale Antigenbestandteile als rasch verfügbaren Hinweis auf eine aktuelle SARS-CoV-2-Infektion nach, erreicht jedoch nicht in jeder Krankheitsphase die Sensitivität einer Nukleinsäurediagnostik. Die Abklärung umfasst SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich.
Wann ist sie anwendbar?
Bei passendem zeitlichem Infektions- oder Expositionsanlass; Probenqualität, Symptomdauer und Konsequenz eines negativen beziehungsweise positiven Ergebnisses sind zu berücksichtigen. Erforderliche Kernleistungen: SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Selbst durchgeführter Schnelltest; Testmaterial ist abgegolten.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen SARS-CoV-2, COVID-19, Antigentest, Schnelltest im Mittelpunkt. Beratung, Untersuchungsstatus und technische Einzelleistung müssen jeweils vollständig erbracht und medizinisch zugeordnet sein. Eine umfassende hausärztliche Dokumentation ersetzt nicht den besonderen Leistungsinhalt der einzelnen GOÄ-Position.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ bildet GOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298 die dokumentierten Kernleistungen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Tatsächliche ärztliche Beratung zur Testung. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächliche symptombezogene Untersuchung. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 298 | Kernposition | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung - |
| GOÄ-Nr. A4648 | Kernposition | SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest im PoCT-Format. Selbst durchgeführter Schnelltest; Testmaterial ist abgegolten. Keine PCR- oder Antikörperdiagnostik. |
| GOÄ-Nr. 70 | Bedingt / alternativ | Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Tatsächlich ausgestellte eigenständige kurze ärztliche Bescheinigung über das Testergebnis; kein bloßer Ausdruck des Testgeräts. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Bioimpedanzanalyse mit Beratung und Befundbericht“ und „Digitale rektale Untersuchung mit Beratung und erweitertem Status“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Behandlungsanlass, relevante Anamnese, Untersuchungsumfang, technischer Einzelbefund, ärztliche Beurteilung und Konsequenz.
Klinischer Bezug der Dokumentation: SARS-CoV-2, COVID-19, Antigentest, Schnelltest.
Analog bewertet zu 4648.
GOÄ-Nr. 298: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich. GOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Beratung, Status und technische Diagnostik werden als fester Block übernommen, obwohl einzelne Leistungen nicht vollständig erbracht wurden.
2.
Die Positionen A4648, 298 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.
3.
„SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
