Wie lässt sich „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ in Betracht?

Für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ bildet GOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298 die dokumentierten Kernleistungen.

Im konkreten Fall stehen SARS-CoV-2, COVID-19, Antigentest, Schnelltest im Mittelpunkt. Beratung, Untersuchungsstatus und technische Einzelleistung müssen jeweils vollständig erbracht und medizinisch zugeordnet sein. Eine umfassende hausärztliche Dokumentation ersetzt nicht den besonderen Leistungsinhalt der einzelnen GOÄ-Position.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A4648KernpositionLigandenassay (Enzym- oder Radioimmunoassay) zum Nachweis viraler Antigene im Nativmaterial, ggf. mit Doppelbestimmung und Bezugskurve, je Untersuchung.
GOÄ-Nr. 298KernpositionEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A4648

Kernposition der Kombination

Ligandenassay (Enzym- oder Radioimmunoassay) zum Nachweis viraler Antigene im Nativmaterial, ggf. mit Doppelbestimmung und Bezugskurve, je Untersuchung.

Analog bewertet zu: 4648
GOÄ 298

Kernposition der Kombination

Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung

Wie grenzt sich „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Bioimpedanzanalyse mit Beratung und Befundbericht“ und „Digitale rektale Untersuchung mit Beratung und erweitertem Status“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass, relevante Anamnese, Untersuchungsumfang, technischer Einzelbefund, ärztliche Beurteilung und Konsequenz.

Klinischer Bezug der Dokumentation: SARS-CoV-2, COVID-19, Antigentest, Schnelltest.

Analog bewertet zu 4648.

GOÄ-Nr. 298: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich. GOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Beratung, Status und technische Diagnostik werden als fester Block übernommen, obwohl einzelne Leistungen nicht vollständig erbracht wurden.


2.

Prüfpunkt 2

Die Positionen A4648, 298 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Prüfpunkt 3

„SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Weitere Kombinationen lassen sich über die verlinkten GOÄ-Detailseiten erschließen.

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“ bildet GOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298 die dokumentierten Kernleistungen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A4648 und GOÄ-Nr. 298. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit Abstrich“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Bioimpedanzanalyse mit Beratung und Befundbericht“ und „Digitale rektale Untersuchung mit Beratung und erweitertem Status“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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