Welche GOÄ-Ziffern sind für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5430 und GOÄ-Nr. 5480
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ in Betracht?

Für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5430 und GOÄ-Nr. 5480 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ stehen Tumorszintigraphie, ROI, Quantifizierung, Impulsratendichte, Gammakamera. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5430KernpositionTumorszintigraphie mit radioaktiv markierten Substanzen (Tumormarker, Metaboliten, Rezeptoren, Antikörper) zur Tumordiagnostik.
GOÄ-Nr. 5480KernpositionNur bei zusätzlicher quantitativer Bestimmung mittels Gammakamera mit mindestens zwei ROI, dokumentierter Indikation und sofern die Basisleistung keine Quantifizierung bereits enthält.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5430

Kernposition der Kombination

Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten Substanzen (Tumormarker, Metaboliten, Rezeptoren, Antikörper) zur Tumordiagnostik.

GOÄ 5480

Kernposition der Kombination

Nur bei zusätzlicher quantitativer Bestimmung mittels Gammakamera mit mindestens zwei ROI, dokumentierter Indikation und sofern die Basisleistung keine Quantifizierung bereits enthält.

Hinterlegter Faktor: 1
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wie grenzt sich „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tumorszintigraphie einer Körperregion“ sowie „Tumorszintigraphie einer Körperregion mit SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tumorszintigraphie, ROI, Quantifizierung, Impulsratendichte

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5430: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5430

GOÄ-Nr. 5480: Nur bei zusätzlicher quantitativer Bestimmung mittels Gammakamera mit mindestens zwei ROI, dokumentierter Indikation und sofern die Basisleistung keine Quantifizierung bereits enthält.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5430 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5430); GOÄ-Nr. 5480 (Nur bei zusätzlicher quantitativer Bestimmung mittels Gammakamera mit mindestens zwei ROI, dokumentierter…). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Radiopharmazeutikum für Tumorszintigraphie wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Bei „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


3.

Prüfpunkt 3

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Tumorszintigraphie einer Körperregion mit SPECT

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5430 und GOÄ-Nr. 5480 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5430 und GOÄ-Nr. 5480. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Tumorszintigraphie einer Region mit zusätzlicher quantitativer ROI-Auswertung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tumorszintigraphie einer Körperregion“ sowie „Tumorszintigraphie einer Körperregion mit SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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