Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2895
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
GOÄ-Abrechnung für Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Schafft, kontrolliert oder verschließt einen operativen Gefäßzugang beziehungsweise stellt die Kontinuität eines verletzten Gefäßes zur Sicherung von Blutfluss und Hämostase wieder her. Die Behandlung umfasst anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse.

Wann ist sie anwendbar?

Bei konkreter Zugangs-, Verletzungs- oder Shuntindikation; Gefäßkaliber, Lokalisation, Perfusion und eigenständiger operativer Aufwand bestimmen das Verfahren. Erforderliche Kernleistung: Anlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Dialyseshunt, AV-Fistel Anlage, Cimino Shunt im Mittelpunkt. Gefäß, Seite, Zugangsweg und Rekonstruktions- oder Ausschaltungsverfahren bestimmen die Abrechnung. Ein Kompressionsverband ist nur bei vollständig erfülltem Verbandinhalt selbständig berechnungsfähig; Implantat- und Transplantatkosten bleiben gesondert zu prüfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“ bildet GOÄ-Nr. 2895 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2895KernpositionAnlage eines arteriovenösen Shunts zur Hämodialyse
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“ und „Beseitigung eines arteriovenoesen Shunts“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Gefäßabschnitt und Seite, Indikation, Zugang, Ligatur-, Exstirpations- oder Nahttechnik, Durchgängigkeit und verwendetes Transplantat.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Dialyseshunt, AV-Fistel Anlage, Cimino Shunt.

GOÄ-Nr. 2895: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse. GOÄ-Nr. 2895 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Seitenäste, Perforansvenen oder Transplantate werden abgerechnet, ohne dass der entsprechende operative Umfang dokumentiert ist.


2.

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.