Durchleuchtung – selbständige Leistung

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Spezialuntersuchungen

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Spezialuntersuchungen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5295
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Durchleuchtung – selbständige Leistung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beobachtet Bewegung, Passage oder Instrumentenlage in Echtzeit und beantwortet damit eine dynamische beziehungsweise interventionsbezogene Frage. Die Versorgung umfasst durchleuchtungen als selbständige Leistung.

Wann ist sie anwendbar?

Nur als eigenständige medizinisch notwendige Durchleuchtungsleistung, nicht als bereits eingeschlossener Bestandteil einer anderen Untersuchung oder Intervention. Erforderliche Kernleistung: Durchleuchtungen als selbständige Leistung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur als tatsächlich selbständige Durchleuchtungsleistung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Selbständige Durchleuchtung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5295 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5295KernpositionDurchleuchtung(en) als selbständige Leistung. Nur als tatsächlich selbständige Durchleuchtungsleistung; nicht zusätzlich, wenn die Durchleuchtung Bestandteil einer anderen Leistungslegende ist.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5295

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen ist „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“. Dieses Thema besitzt einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5295: Nur wenn nicht bereits Bestandteil einer anderen berechneten Leistung; Bilddokumentationsausnahme beachten.

Untersuchungsregion

Dauer/Fragestellung

Befund

Indikation

durchleuchtete Region

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Bei „Selbständige Durchleuchtung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.