Welche GOÄ-Ziffern sind für „Selbständige Durchleuchtung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie f ür das Thema „Selbständige Durchleuchtung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Selbständige Durchleuchtung“ in Betracht?
Für „Selbständige Durchleuchtung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5295 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.
Bei der Abrechnung von „Selbständige Durchleuchtung“ stehen Durchleuchtung, Fluoroskopie, Funktionsprüfung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5295 | Kernposition | Nur wenn nicht bereits Bestandteil einer anderen berechneten Leistung; Bilddokumentationsausnahme beachten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Selbständige Durchleuchtung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur wenn nicht bereits Bestandteil einer anderen berechneten Leistung; Bilddokumentationsausnahme beachten.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Selbständige Durchleuchtung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Selbständige Durchleuchtung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Selbständige Durchleuchtung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen ist „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“. Dieses Thema besitzt einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Selbständige Durchleuchtung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Durchleuchtung, Fluoroskopie, Funktionsprüfung
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5295: Nur wenn nicht bereits Bestandteil einer anderen berechneten Leistung; Bilddokumentationsausnahme beachten.
Untersuchungsregion
Dauer/Fragestellung
Befund
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Selbständige Durchleuchtung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Selbständige Durchleuchtung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5295 (Nur wenn nicht bereits Bestandteil einer anderen berechneten Leistung; Bilddokumentationsausnahme beachten). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Selbständige Durchleuchtung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Selbständige Durchleuchtung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5295. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Selbständige Durchleuchtung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen ist „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“. Dieses Thema besitzt einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
