Welche GOÄ-Ziffern sind für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Spezialverfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 5290
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ in Betracht?

Für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5290 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ stehen Tomographie, Schichtaufnahme, konventionell. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5290KernpositionSchichtaufnahme(n)/Tomographie bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Richtung oder Projektion
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5290

Kernposition der Kombination

Schichtaufnahme(n)/Tomographie bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Richtung oder Projektion

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Region
Strahlenrichtungen/Projektionen
Befund

Wie grenzt sich „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Selbständige Durchleuchtung“ sowie „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Tomographie, Schichtaufnahme, konventionell

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5290: Schichtaufnahme(n)/Tomographie bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Richtung oder Projektion

Region

Strahlenrichtungen/Projektionen

Befund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5290 (Schichtaufnahme(n)/Tomographie bis zu fünf Strahlenrichtungen oder Projektionen, je Richtung oder Projektion). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Selbständige Durchleuchtung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arthrographie des Kiefergelenks

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5290 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5290. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Konventionelle Schichtaufnahme/Tomographie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Selbständige Durchleuchtung“ sowie „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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