Welche GOÄ-Ziffern sind für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Abdomen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5190
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ in Betracht?

Für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5190 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ stehen Abdomen, Leeraufnahme, Ileus. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5190KernpositionRöntgenuntersuchung des Abdomens in einer Aufnahme
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5190

Kernposition der Kombination

Röntgenuntersuchung des Abdomens in einer Aufnahme

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Lagerung
Fragestellung
Luft-/Spiegel-/Konkrementbefund

Wie grenzt sich „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ sowie „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Abdomen, Leeraufnahme, Ileus

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5190: Röntgenuntersuchung des Abdomens in einer Aufnahme

Lagerung

Fragestellung

Luft-/Spiegel-/Konkrementbefund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5190 (Röntgenuntersuchung des Abdomens in einer Aufnahme). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5190 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5190. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ sowie „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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