Welche GOÄ-Ziffern sind für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Abdomen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5192
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ in Betracht?

Für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5192 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ stehen Abdomenteil, gezielte Aufnahme, Niere. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5192KernpositionRöntgenuntersuchung eines Teils des Abdomens
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5192

Kernposition der Kombination

Röntgenuntersuchung eines Teils des Abdomens

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zielregion
Indikation
Projektion

Wie grenzt sich „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ sowie „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Abdomenteil, gezielte Aufnahme, Niere

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5192: Röntgenuntersuchung eines Teils des Abdomens

Zielregion

Indikation

Projektion

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5192 (Röntgenuntersuchung eines Teils des Abdomens). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arthrographie des Kiefergelenks

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5192 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5192. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ sowie „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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