Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Thorax

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Thorax
KernpositionenGOÄ-Nr. 5139
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Thorax beziehungsweise umschriebene knöcherne Brustkorbstrukturen auf pulmonale, pleurale oder traumatische Veränderungen mit angepasster Projektion. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung eines Teils des Thorax.

Wann ist sie anwendbar?

Bei respiratorischer, kardialer oder lokaler traumatischer Fragestellung; Zahl und Art der Aufnahmen richten sich nach klinischem Befund und notwendiger räumlicher Zuordnung. Erforderliche Kernleistung: Röntgenuntersuchung eines Teils des Thorax; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5139KernpositionRöntgenuntersuchung eines Teils des Thorax. Bei zeitgleicher Berechnung neben Nr. 5135, 5137 oder 5140 besondere medizinische Begründung dokumentieren.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Thorax – Röntgen in einer Ebene“ sowie „Thorax – Röntgen in mehreren Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5139: Bei zeitgleicher Berechnung neben Nr. 5135, 5137 oder 5140 besondere medizinische Begründung dokumentieren.

genaue Zielregion

Zusatzindikation

Projektion

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.