Bronchographie

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Thorax

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Thorax
KernpositionenGOÄ-Nr. 5285
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 368, GOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Bronchographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Bronchiallumen kontrastgestützt dar; das invasive historische Verfahren kommt nur bei sehr spezieller, anders nicht lösbarer Atemwegsfrage in Betracht. Die Bildgebung umfasst röntgenologische Bronchographie und Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie.

Wann ist sie anwendbar?

Nur in seltenem begründetem Ausnahmefall nach Ausschöpfung moderner Bronchoskopie und Schnittbildgebung; Aspirations- und Kontrastmittelrisiko sind besonders abzuwägen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Röntgenologische Bronchographie und Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5285KernpositionRöntgenologische Bronchographie
GOÄ-Nr. 368Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ sowie „Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5285: Röntgenologische Bronchographie

Zugang

Kontrastmittel

Bronchialbaum-Befund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 368 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.