Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ in Betracht?
Für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5120 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5121 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ stehen Rippen, Scapula, Sternum, Thoraxtrauma. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5120 | Kernposition | Röntgenuntersuchung der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene |
| GOÄ-Nr. 5121 | Bedingt / alternativ | Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion. |
| GOÄ-Nr. 5298 | Bedingt / alternativ | Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Röntgenuntersuchung der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene
Bedingte oder alternative Position
Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Thorax – Röntgen in einer Ebene“ sowie „Thorax – Röntgen in mehreren Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Rippen, Scapula, Sternum, Thoraxtrauma
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5120: Röntgenuntersuchung der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene
Region und Seite
Projektionen
Traumabefund
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5120 (Röntgenuntersuchung der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5121 gilt zusätzlich: Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5121 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Thorax – Röntgen in einer Ebene
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Thorax – Röntgen in mehreren Ebenen
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Teil des Thorax – gezielte Röntgenaufnahme
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5120. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rippen, Schulterblatt oder Brustbein – Röntgen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Thorax – Röntgen in einer Ebene“ sowie „Thorax – Röntgen in mehreren Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
