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GOÄ-Ziffer: 5
Symptombezogene Untersuchung
Einfachsatz
× 1
4.66 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
10.72 €
Höchstsatz
× 3.5
16.32 €
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Abrechnungsvoraussetzungen
Die Berechnung der GOÄ-Nr. 5 ist bei symptombezogenen Untersuchungen denkbar. Diese umfassen eine von Ihnen durchgeführte körperliche Untersuchung mithilfe von einfachen Hilfsmitteln, wie etwa einem Stethoskop oder Bandmaß. Die Untersuchungen können unter anderem in Form einer Inspektion, Palpation, Perkussion oder Reflexprüfung stattfinden. Einige Beispiele dafür wären: - die Inspektion eines Insektenstiches oder geröteten Auges; - die Ausführung von Druck auf den Epicondylus bei Ellenbogenschmerzen, - das Beklopfen der Lunge zur Bestimmung der Lungengrenzen oder die Anwendung eines Reflexhammers unterhalb des Knies. Empfehlenswert ist beachten, dass eine von Ihnen durchgeführte Messung der Körperzustände noch nicht den Umfang der Leistung der GOÄ-Nr. 5 erfüllt. Erst zusätzlichgehende Untersuchungen, wie die zuvor erwähnten Beispiele, entsprechen den Voraussetzungen. Die Messung der Körperzustände kann dabei mit der GOÄ-Nr. 2 berechnet werden, sofern diese durch einen Arzthelfer erbracht wurde und kein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Kombinationen und Abgrenzung
GOÄ-Nr. 5 ist für symptombezogenen Untersuchungen vorgesehen. Bei diesen handelt es sich um Untersuchungen verschiedener Organsysteme (wie etwa der Haut) beziehungsweise Erkrankungen, die mit einfachen Hilfsmitteln behandelt werden. GOÄ-Nr. 5 ist berechnet werden, sobald die in den Gebührentexten enthaltenen Vorgaben der GOÄ für die GOÄ-Nrn. 6, 7 oder 8 nicht erfüllt werden. Dabei heißt es in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ in Abschnitt B (GOÄ-Nr. 2), dass die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal abrechnungsfähig sind. Dies bedeutet nicht, dass die GOÄ-Nrn. 1 und 5 im Grundsatz nur einmal gemeinsam berechnet werden dürfen. Die Eingrenzung der mehrfachen Berechnung der beiden GOÄ-Nrn. gilt nur in Kombination mit einer weiteren Sonderleistung nach den Abschnitten C bis O. Diese Abschnitte beinhalten die GOÄ-Nrn. 200 bis 5855. Wenn lediglich die GOÄ-Nrn. 1 und 5 miteinander kombiniert berechnet, darf dies auch mehrmals im Behandlungsfall erfolgen. - 04.03. GOÄ-Nr. 1 und 5 - 08.03. GOÄ-Nr. 1, 5 und 200 Wenn dabei etwa am 03.04. zusätzlich die GOÄ-Nrn. 1, 5 und 206 in Rechnung gestellt, würde dies von den Kostenträger beanstandet werden, da bereits am 08.03. eine Sonderleistung mit den GOÄ-Nrn. 1 und 5 kombiniert abgerechnet wurde. Außerdem darf die GOÄ-Nr. 5 während eines Hausbesuches nicht neben der GOÄ-Nr. 50 berechnet werden. Grund hierfür ist, dass die Leistungen der GOÄ-Nr. 5 bereits zum Umfang der GOÄ-Nr. 50 gehören.
Honorar und Steigerung
Ärztlich ist eine Untersuchung nach der GOÄ-Nr. 5 nur mehrmals am Tag berechnet werden, sofern diese nach Ihrer Einschätzung im Krankheitsfall medizinisch notwendig ist. Maßgeblich ist hierbei die Angabe der Uhrzeit und des Anliegens. GOÄ-Nr. 5 kann sich auf unterschiedliche Organsysteme beziehungsweise verschiedene Erkrankungen beziehen und ist damit nicht an eine einzelne Erkrankung im Behandlungsfall gebunden. Voneinander unabhängige Erkrankungen dürfen daher nicht mehrfach berechnet werden, da bereits einer Vielzahl von Erkrankungen und untersuchten Organsystemen durch GOÄ-Nr. 5 GOÄ abgegolten wird. Eventuell würde hier schon eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 6 infrage kommen. Empfehlenswert ist als Ärztin oder Arzt immer beachten, dass der Gesamtbetrag durch die häufige Angabe der GOÄ-Nr. 5 nicht höher als etwa bei der Bewertung des Ganzkörperstatus nach GOÄ-Nr. 8 sein darf. Findet eine solche Abrechnung statt, wird diese in den regelmäßigen Fällen beanstandet. Deshalb empfiehlt es sich bei einer mehrfachen Abrechnung am selben Tag, die GOÄ-Nr. 5 stattdessen einmalig bis zum 3,5-fachen Satz mit einer geeigneten Begründung zu steigern und entsprechend zu veranschlagen. Für GOÄ-Nr. 5 sind folgende Honorarbeträge hinterlegt: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 4,66 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 10,72 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 16,32 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 80. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 5 – Symptombezogene Untersuchung. Ärztlich darf die GOÄ-Nr. 5 steigern, sofern eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Dazu kommt es, wenn es sich um eine besonders umfangreiche ärztliche Untersuchung handelt. Folgende Begründungen wären unter anderem denkbar: - symptombezogene Untersuchung im Bereich mehrerer Organsysteme - erhöhter Zeitaufwand
Praxisfragen
Bedeutung der GOÄ-Nr. 5: Die GOÄ-Nr. 5 bedeutet eine symptombezogene Untersuchung, bei der unterschiedliche Organsysteme beziehungsweise Erkrankungen mithilfe von einfachen Hilfsmitteln betrachtet werden. eine symptombezogene Untersuchung: Eine symptombezogene Untersuchung ist eine körperliche Untersuchung mithilfe von einfachen Hilfsmitteln, wie etwa einem Reflexhammer. Für die Berechnung der GOÄ-Nr. 5 ist zusätzlich ein unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Eine denkbare Untersuchung wäre somit etwa eine von Ihnen durchgeführte Prüfung der Reflexe mit einem Reflexhammer. Zur Frage, ob die GOÄ-Nr. 5 mehrmals am Tag berechnet werden: Die GOÄ-Nr. 5 ist nur dann mehrmals am Tag abrechenbar, wenn die Untersuchungen medizinisch notwendig sind und das Anliegen mit der Uhrzeit dokumentiert wird. Dabei empfiehlt es sich dabei darauf achten, dass der letztendliche Betrag der Berechnung nicht die GOÄ-Nr. 8 übersteigt. Daher empfiehlt sich statt einer mehrfachen Abrechnung eher die einmalige Steigerung der GOÄ-Nr. 5 bis zum 3,5-fachen Satz. Außerdem ist im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes die GOÄ-Nr. auch bei unterschiedlichen Organsystemen beziehungsweise Erkrankungen nur einmal abrechnungsfähig.

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