Wegegeld nach GOÄ richtig abrechnen: Beträge, Regeln und Beispiele

Der kompakte Praxisüberblick zu § 8 und § 9 GOÄ

Das Wichtigste

  • Bis einschließlich 25 km gilt eine feste Wegegeldpauschale – nicht die tatsächlich gefahrene Strecke.
  • Für Besuche zwischen 20 und 8 Uhr gilt der Nachtbetrag.
  • Bei mehr als 25 km ersetzt die Reiseentschädigung das Wegegeld.
  • Wegegeld wird nicht gesteigert und bei mehreren Patienten in Haushalt oder Heim nur einmal anteilig berechnet.
Arzt auf dem Weg zu einem Hausbesuch

Wie hoch ist das Wegegeld nach § 8 GOÄ?

RadiusTag
8–20 Uhr
Nacht
20–8 Uhr
Bis 2 km3,58 €7,16 €
Mehr als 2 bis 5 km6,65 €10,23 €
Mehr als 5 bis 10 km10,23 €15,34 €
Mehr als 10 bis 25 km15,34 €25,56 €

Die Beträge sind feste Entschädigungen. Sie decken nach § 7 GOÄ den Zeitverlust und die besuchsbedingten Mehrkosten ab. Fahrzeugart, tatsächliche Fahrstrecke und Fahrtdauer ändern die Pauschale bis 25 km nicht.

Wie wird das Wegegeld nach GOÄ berechnet?

  • Persönlicher Arztbesuch liegt vor; bei GOÄ-Nr. 52 ist Wegegeld ausgeschlossen.
  • Ausgangspunkt bestimmen: Praxisstelle oder – bei Start von dort – Wohnung des Arztes.
  • Einfachen Entfernungsradius zur Besuchsstelle einer der vier Stufen zuordnen.
  • Besuchszeit prüfen: Tag oder Nacht zwischen 20 und 8 Uhr.
  • Bei Haushalt oder Heim den einmaligen Betrag auf alle besuchten Patienten verteilen.
  • Bei mehr als 25 km statt Wegegeld die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnen.

Beispiel

Besuch um 21:15 Uhr, Radius von der Praxis zur Besuchsstelle 7,4 km: 15,34 € Wegegeld. Die Stufe „mehr als 5 bis 10 km“ und der Nachtbetrag sind maßgeblich. Hin- und Rückweg werden nicht zusätzlich angesetzt.

Startet der Arzt den Besuch von seiner Wohnung, ersetzt diese nach § 8 Abs. 2 GOÄ die Praxisstelle als Ausgangspunkt. Entscheidend ist der Radius zur Besuchsstelle, nicht die Summe einer Besuchstour.

Was gilt bei mehreren Patienten, im Heim und bei Praxispersonal?

Derselbe Haushalt oder dasselbe Heim

Das Wegegeld darf insgesamt nur einmal berechnet werden. Es wird auf alle besuchten Patienten anteilig verteilt – unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich versichert sind. Beispiel: Vier besuchte Bewohner, Wegegeld 10,23 €: dreimal 2,56 € und einmal 2,55 €, damit die Anteile zusammen exakt 10,23 € ergeben.

Mehrere Besuche auf einer Fahrt

Liegen die Patienten nicht in derselben häuslichen Gemeinschaft oder demselben Heim, fällt nach der Bundesärztekammer grundsätzlich für jeden Besuch ein eigenes Wegegeld an.

Nichtärztliches Personal und eigene Arbeitsstätte

Neben GOÄ-Nr. 52 ist Wegegeld ausdrücklich ausgeschlossen. Auch das Aufsuchen eines Patienten an der eigenen beruflichen Arbeitsstätte ist kein abrechenbarer Besuch. Neben ärztlichen Besuchen nach GOÄ-Nrn. 48, 50 und 51 kommt Wegegeld dagegen grundsätzlich in Betracht. Für eine außerhalb der Arbeitsstätte oder Wohnung durchgeführte Leichenschau erlauben die Allgemeinen Bestimmungen zu GOÄ-Nrn. 100 bis 109 ebenfalls Wegegeld oder Reiseentschädigung. Mehr dazu in den Artikeln zu GOÄ-Hausbesuchen und zur Leichenschau nach GOÄ.

Was wird bei mehr als 25 km statt Wegegeld berechnet?

Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 25 km tritt nach § 9 GOÄ die Reiseentschädigung an die Stelle des Wegegeldes:

  • Eigener Pkw: 0,26 € je tatsächlich zurückgelegtem Kilometer
  • Andere Verkehrsmittel: tatsächlich entstandene Aufwendungen
  • Abwesenheit bis 8 Stunden: 51,13 €; mehr als 8 Stunden: 102,26 € je Tag
  • Zusätzlich: tatsächliche Kosten notwendiger Übernachtungen

Bei genau 25 km bleibt es beim Wegegeld. Erst oberhalb dieser Grenze gilt § 9 GOÄ. Die Regeln zur Wohnung als Ausgangspunkt und zur anteiligen Verteilung gelten entsprechend.

Wie gehört das Wegegeld auf die GOÄ-Rechnung?

Nach § 12 Abs. 2 GOÄ müssen bei Entschädigungen das Leistungsdatum, der Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung angegeben werden. Für einen Nachtbetrag sollte auch die Besuchszeit dokumentiert und auf der Rechnung nachvollziehbar gemacht werden.

Musterzeile

„26.08.2026 – Wegegeld nach § 8 GOÄ, Radius 7,4 km, Besuch 21:15 Uhr – 15,34 €“

Wegegeld erhält keinen Steigerungsfaktor. Es steht neben der berechenbaren Besuchsleistung und ist von Auslagen nach § 10 GOÄ zu unterscheiden.

Welche Fehler sollte die Praxis beim Wegegeld vermeiden?

  • Tatsächlich gefahrene Kilometer statt der Radiusstufe bis 25 km berechnen
  • Bei genau 25 km bereits Reiseentschädigung ansetzen
  • Nachtbetrag für einen Besuch außerhalb von 20 bis 8 Uhr verwenden
  • Wegegeld bei GOÄ-Nr. 52 oder an der eigenen Arbeitsstätte berechnen
  • In Haushalt oder Heim jedem Patienten den vollen Betrag zuordnen
  • Wegegeld und Reiseentschädigung für denselben Besuch nebeneinander ansetzen
  • Einen Steigerungsfaktor auf das Wegegeld anwenden

Weitere typische Konstellationen finden Sie im GOÄ-Spicker für Hausärzte und im Beitrag über häufige GOÄ-Abrechnungsfehler.

Quellen

Rechtsstand: 26. August 2026

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Ausgangspunkt, Radius, Besuchszeit und gegebenenfalls die Aufteilung sollten für jeden Besuch nachvollziehbar dokumentiert sein.

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Häufige Fragen zum Wegegeld nach GOÄ

Das Wegegeld beträgt tagsüber je nach Radius 3,58 Euro, 6,65 Euro, 10,23 Euro oder 15,34 Euro. Für Besuche zwischen 20 und 8 Uhr gelten 7,16 Euro, 10,23 Euro, 15,34 Euro oder 25,56 Euro.

Nein. Bis einschließlich 25 Kilometer wird kein Kilometersatz für Hin- und Rückweg berechnet, sondern eine feste Pauschale nach dem Entfernungsradius. Eine gesonderte Berechnung des Rückwegs sieht § 8 GOÄ nicht vor.

Die Nachtzeit ist in § 8 GOÄ ausdrücklich als Zeitraum zwischen 20 und 8 Uhr definiert. Für einen in diesem Zeitraum erfolgenden Besuch gilt der Nachtbetrag.

Nein. Bei mehreren Patienten in demselben Heim oder derselben häuslichen Gemeinschaft darf das Wegegeld insgesamt nur einmal berechnet und muss auf alle besuchten Patienten anteilig verteilt werden – unabhängig vom Versicherungsstatus.

Nein. GOÄ-Nr. 52 betrifft das Aufsuchen durch nichtärztliches Personal und schließt Wegegeld ausdrücklich aus. Das Wegegeld nach § 8 GOÄ setzt grundsätzlich den persönlichen Besuch des Arztes voraus.

Bei einer einfachen Entfernung von mehr als 25 Kilometern tritt die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ an die Stelle des Wegegeldes. Beide dürfen für denselben Besuch nicht nebeneinander berechnet werden.

Nein. Wegegeld ist eine Entschädigung und keine steigerungsfähige Gebühr. Es wird mit dem festen Betrag aus § 8 GOÄ angesetzt.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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