7 typische GOÄ-Fehler in Arztpraxen
Warum selbst gut organisierte Praxen 5 - 15 % Umsatz verlieren
Die häufigsten GOÄ-Fehler in Arztpraxen:
- GOÄ-Ziffer 3 wird häufig falsch abgerechnet: Mehr Zeit allein reicht nicht aus – entscheidend ist die medizinische Komplexität.
- Leistungen werden oft gekürzt, obwohl korrekt behandelt wurde – weil die Dokumentation nicht ausreicht.
- Fehler bei Steigerungsfaktoren über 2,3 führen regelmäßig zu Rückfragen oder Kürzungen, wenn die Begründung fehlt.
- Viele Praxen rechnen Leistungen unbewusst doppelt oder zu niedrig ab - oft wegen Missverständnissen beim Zielleistungsprinzip.
- Schon kleine Fehler bei Zuschlägen, Behandlungsfällen oder Analogabrechnung können zu Honorarverlusten führen.

1. Wann dürfen Leistungen in der GOÄ nicht zusätzlich berechnet werden?
Definition: Was bedeutet Zielleistungsprinzip?
Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass Bestandteile einer ärztlichen Hauptleistung nicht zusätzlich berechnet werden dürfen, wenn diese bereits Bestandteil einer abgerechneten GOÄ-Ziffer sind. Einzelne Untersuchungsschritte oder Teilleistungen gelten häufig als mit der Hauptleistung abgegolten.
Grundlage ist §4 Abs. 2a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (Aktuelles Urteil)
Ein häufiger Fehler in der GOÄ-Abrechnung entsteht, wenn Einzelleistungen zusätzlich berechnet werden, obwohl diese bereits Bestandteil einer Hauptleistung sind. Besonders häufig passiert das bei Untersuchungen, körperlichen Befunden oder diagnostischen Maßnahmen.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Orthopäde berechnet eine vollständige Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 7 und ergänzt zusätzlich einzelne Palpationen als eigene Positionen. Genau diese Untersuchungsschritte gelten jedoch oft bereits als Bestandteil der Hauptleistung.
Warum ist das problematisch?
Private Krankenversicherungen prüfen, ob einzelne Leistungen bereits durch die Hauptziffer abgegolten sind. Werden Bestandteile doppelt berechnet, kommt es häufig zu Kürzungen oder Rückfragen.
Konkrete Handlungsempfehlungen:
- GOÄ-Hauptleistungen immer auf enthaltene Bestandteile prüfen.
- Keine Untersuchungsschritte separat abrechnen, die bereits Bestandteil der Hauptleistung sind.
- Im Zweifel GOÄ-Kommentar oder Abrechnungsstelle konsultieren.
2. Warum werden GOÄ-Steigerungsfaktoren über 2,3 so häufig gekürzt?
Wann sind höhere GOÄ-Steigerungsfaktoren zulässig?
Ärztliche Leistungen werden in der GOÄ grundsätzlich mit einem Regelsteigerungssatz bis 2,3-fachberechnet. Höhere Steigerungsfaktoren sind möglich, müssen jedoch medizinisch nachvollziehbar begründet werden – etwa durch einen erhöhten Zeitaufwand, besondere Schwierigkeit oder besondere Umstände der Behandlung.
Grundlage ist § 5 GOÄ zur Bemessung der Gebührenhöhe.
Einer der häufigsten Fehler in der Privatabrechnung entsteht, wenn höhere Steigerungsfaktoren angesetzt werden, ohne dass die notwendige Begründung sauber dokumentiert wurde. Gerade Faktoren über dem 2,3-fachen Satz führen regelmäßig zu Rückfragen oder Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Typisches Praxisbeispiel
Eine ausführliche Beratung bei chronischer Erkrankung wird mit dem 3,0-fachen Satz abgerechnet. In der Patientenakte steht jedoch nur: „Verlauf besprochen“.
Aus Sicht der PKV fehlt damit häufig die Nachweisbarkeit, warum ein erhöhter Faktor medizinisch gerechtfertigt war. Die Folge: Kürzung auf den Regelwert.
Warum ist das problematisch?
Nicht der erhöhte Faktor selbst ist das eigentliche Problem – sondern die fehlende Dokumentation. Ohne konkrete Angaben zu Zeitaufwand, Komplexität oder medizinischer Schwierigkeit kann die Höherbewertung oft nicht nachvollzogen werden.
Besonders kritisch wird es, wenn regelmäßig Faktoren über 2,3 verwendet werden, ohne konsistente Dokumentationslogik. Dadurch entstehen systematische Honorarverluste, obwohl die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Konkrete Handlungsempfehlungen:
- Faktoren über 2,3 immer konkret begründen.
- Zeitaufwand dokumentieren (z. B. 25 Minuten statt Standardgespräch).
- Besondere Schwierigkeit oder individuelle Patientensituation nachvollziehbar festhalten.
- Im Zweifel Unterstützung durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle nutzen.
3. Warum führt schlechte Dokumentation in der GOÄ zu Umsatzverlusten?
Warum ist Dokumentation in der GOÄ so wichtig?
In der Privatabrechnung gilt ein zentraler Grundsatz: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht erbracht. Gerade bei Beratungen, Steigerungsfaktoren oder komplexen Untersuchungen entscheidet die Dokumentation darüber, ob Leistungen anerkannt oder gekürzt werden.
Grundlage sind die allgemeinen Dokumentationspflichten im ärztlichen Berufsrecht sowie die Nachvollziehbarkeit der GOÄ-Abrechnung gegenüber privaten Krankenversicherungen.
Einer der häufigsten Fehler in der GOÄ-Abrechnung entsteht, wenn medizinische Leistungen zwar korrekt erbracht, aber nur oberflächlich dokumentiert werden. Besonders häufig betrifft das Beratungen, Untersuchungen oder erhöhte Steigerungsfaktoren.
Typisches Praxisbeispiel
Eine Praxis rechnet eine eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 ab. In der Dokumentation steht jedoch nur:
„Patient informiert, Verlauf besprochen“
Aus Sicht der privaten Krankenversicherung ist daraus oft nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine eingehende, medizinisch komplexe Beratung stattgefunden hat. Die Folge: Kürzung auf GOÄ-Ziffer 1 oder Rückfragen zur Begründung.
Warum ist das problematisch?
Die medizinische Leistung wurde möglicherweise vollständig erbracht – wirtschaftlich wird sie jedoch nicht anerkannt, weil die Nachweisbarkeit fehlt.
Häufig fehlen konkrete Angaben wie:
- Gesprächsdauer in Minuten
- medizinische Inhalte (z. B. Risikoaufklärung, Differentialdiagnosen, Therapieoptionen)
- konkrete Entscheidungsrelevanz für die Behandlung
- Begründungen für erhöhte Schwierigkeit oder Zeitaufwand
Besonders tückisch: Dokumentationsprobleme führen oft nicht zu einzelnen Fehlern, sondern zu systematischen Umsatzverlusten über viele Behandlungsfälle hinweg.
Konkrete Handlungsempfehlungen:
- Beratungen immer mit Dauer und konkretem Inhalt dokumentieren.
- Untersuchungen nachvollziehbar beschreiben – nicht nur „durchgeführt“ dokumentieren.
- Bei höheren Faktoren oder komplexen Leistungen medizinische Begründungen ergänzen.
- Im Zweifel Dokumentation gemeinsam mit einer GOÄ-Abrechnungsstelle prüfen.
4. Wann ist eine Beratung wirklich GOÄ-Ziffer 3 – und wann nicht?
Wann ist GOÄ-Ziffer 3 wirklich berechnungsfähig?
Die GOÄ-Ziffer 3 beschreibt eine eingehende, medizinisch geprägte Beratung, die über eine einfache Aufklärung oder kurze Besprechung hinausgeht. Entscheidend ist nicht die Dauer des Gesprächs, sondern die medizinische Komplexität und Entscheidungsrelevanz.
Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie die dazugehörige Rechtsprechung zur Abgrenzung von GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 3.
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Annahme, dass eine längere Gesprächsdauer automatisch eine Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 3 rechtfertigt. Genau diese Gleichsetzung führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Patient stellt sich mit einem grippalen Infekt vor. Das Gespräch dauert etwa 8–10 Minuten, inklusive kurzer Beratung und Therapieempfehlung. Abgerechnet wird jedoch GOÄ-Ziffer 3.
Aus Sicht der PKV liegt in vielen Fällen jedoch keine eingehende, komplexe Beratung vor, sondern eine typische Standardkonsultation, die eher GOÄ-Ziffer 1 zuzuordnen ist.
Warum ist das problematisch?
Die Abgrenzung zwischen GOÄ-Ziffer 1 und Nr. 3 erfolgt nicht über die Zeit, sondern über die medizinische Tiefe. Wird diese Logik nicht beachtet, kommt es häufig zu Rückfragen, Kürzungen oder Anpassungen durch die Kostenträger.
Besonders kritisch wird es, wenn GOÄ-Ziffer 3 routinemäßig bei jeder etwas längeren Konsultation angesetzt wird, ohne klare medizinische Begründung.
Wann ist GOÄ-Ziffer 3 korrekt?
- Bei komplexen medizinischen Fragestellungen mit mehreren Einflussfaktoren
- Bei Therapieentscheidungen mit erheblicher medizinischer Tragweite
- Bei multimorbiden Patienten mit erhöhtem Abstimmungsbedarf
- Bei komplexen Medikamentenanpassungen oder Risikoabwägungen
Der entscheidende Punkt: Zeit allein ist kein Abrechnungsmerkmal. Entscheidend ist immer die medizinische Komplexität.
Konkrete Handlungsempfehlungen:
- GOÄ-Ziffer 3 nur bei klar dokumentierter medizinischer Komplexität ansetzen.
- Gesprächsdauer nicht als alleinige Begründung verwenden.
- Inhalt der Beratung (Diagnostik, Therapieentscheidungen) konkret dokumentieren.
- Im Zweifel Abgrenzung zu GOÄ-Ziffer 1 sorgfältig prüfen oder fachlich gegenprüfen lassen.
5. Wie werden GOÄ-Zuschläge korrekt berechnet – und welche Fehler führen zu Kürzungen?
Was sind GOÄ-Zuschläge?
Zuschläge in der GOÄ dienen dazu, besondere Umstände einer Behandlung wie Zeitaufwand, Schwierigkeit oder besondere Abläufe zusätzlich zur Grundleistung zu vergüten. Sie sind jedoch streng regelgebunden und nicht frei kombinierbar.
Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie die jeweils gültigen Abrechnungsbestimmungen zu Zuschlägen.
Einer der häufigsten Fehler in der Praxis ist der unstrukturierte Umgang mit Zuschlägen. Statt die Abrechnungslogik korrekt pro Behandlungsfall zu prüfen, werden Zuschläge oft automatisch oder mehrfach angesetzt.
Typisches Praxisbeispiel
Bei einem operativen Eingriff werden mehrere Einzelleistungen erbracht. Für jede einzelne Leistung wird jedoch ein separater Zuschlag berechnet, obwohl diese nur einmal pro OP-Einheit zulässig ist.
Warum ist das problematisch?
Private Krankenversicherungen prüfen Zuschläge sehr genau. Fehlerhafte oder doppelte Zuschlagsberechnungen führen häufig zu Kürzungen oder kompletten Streichungen.
Zusätzlich entstehen Probleme, wenn nicht zulässige Zuschlagskombinationen verwendet werden oder wenn die Abrechnungslogik nicht sauber auf den gesamten Behandlungsfall bezogen wird.
Typische Fehler in der Praxis
- Zuschläge werden pro Einzelleistung statt pro Sitzung berechnet.
- Mehrfachansetzung bei zusammenhängenden Leistungen im gleichen Eingriff.
- Unzulässige Kombination verschiedener Zuschlagsarten.
- Keine Prüfung der GOÄ-spezifischen Zuschlagsregeln vor der Abrechnung.
Das Problem liegt selten im einzelnen Zuschlag, sondern in der fehlenden systematischen Abrechnungsprüfung.
Konkrete Handlungsempfehlungen:
- Zuschläge immer auf Ebene der Sitzung bzw. des Behandlungsfalls prüfen.
- Keine automatische Mehrfachvergabe ohne GOÄ-Prüfung.
- Kombinationsregeln der GOÄ regelmäßig überprüfen.
- Im Zweifel Abrechnungslogik durch GOÄ-Spezialisten validieren lassen.
6. Wie wird ein Behandlungsfall in der GOÄ richtig definiert?
Definition: Was ist ein Behandlungsfall in der GOÄ?
Ein Behandlungsfall beschreibt in der GOÄ die zusammenhängende Behandlung eines Patienten im Rahmen einer Erkrankung. Entscheidend ist dabei nicht das Datum, sondern der medizinische Zusammenhang der Leistungen.
Grundlage sind die Abrechnungsbestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Definition von Behandlungsfällen und Leistungszusammenhängen.
Ein häufiger Fehler in der Praxis entsteht, wenn Leistungen rein zeitlich statt medizinisch strukturiert abgerechnet werden. Dadurch kommt es entweder zu künstlich getrennten Behandlungsfällen oder zu unzulässigen Zusammenfassungen.
Typisches Praxisbeispiel
Ein Patient wird im Januar und Februar mehrfach behandelt:
03.01 Erstberatung,
20.01 Kontrolle,
05.02 Verlaufskontrolle
In der Praxis entstehen daraus häufig fehlerhafte Annahmen: entweder werden alle Leistungen als ein einziger Behandlungsfall zusammengefasst oder fälschlich mehrere getrennte Fälle gebildet.
Warum ist das problematisch?
Eine falsche Einordnung von Behandlungsfällen führt entweder zu Doppelabrechnungen oder Umsatzverlusten. Besonders kritisch ist dies bei wiederkehrenden Behandlungen, chronischen Erkrankungen oder Verlaufskontrollen.
Zudem entstehen häufig Unsicherheiten bei der Frage, ob neue Leistungen noch zum bestehenden Fall gehören oder bereits separat berechnet werden dürfen.
Typische Fehler in der Praxis
- Abrechnung nach Kalenderzeit (Monat oder Quartal) statt nach medizinischem Zusammenhang.
- Unklare Trennung zwischen Erstbehandlung und Verlaufskontrollen.
- Mehrere Termine werden fälschlich als ein oder mehrere falsche Behandlungsfälle zusammengefasst.
- Fehlende einheitliche Systematik in der Fallzuordnung.
Der entscheidende Punkt: Behandlungsfälle werden medizinisch definiert, nicht organisatorisch oder zeitlich.
Konkrete Handlungsempfehlungen:
- Behandlungsfälle immer anhand des medizinischen Zusammenhangs definieren.
- Keine rein zeitliche (Monat/Quartal) Logik für die Abrechnung verwenden.
- Verlaufskontrollen und Erstbehandlungen klar voneinander abgrenzen.
- Im Zweifel einheitliche Abrechnungslogik mit Abrechnungsstelle oder GOÄ-Beratung abstimmen.
7. Wann ist eine Analogabrechnung in der GOÄ zulässig – und wann wird sie gestrichen?
Definition: Was bedeutet Analogabrechnung in der GOÄ?
Eine Analogabrechnung wird verwendet, wenn für eine ärztliche Leistung keine direkt passende GOÄ-Ziffer existiert. In diesem Fall muss eine vergleichbare Leistung herangezogen werden, die in Art, Aufwand und medizinischer Bewertung möglichst ähnlich ist.
Grundlage ist §6 GOÄ sowie die Auslegungsempfehlungen der Bundesärztekammer.
Genau hier entstehen in der Praxis jedoch häufig Fehler: Die Auswahl der Vergleichsleistung erfolgt oft intuitiv oder „nach Gefühl“, ohne nachvollziehbare medizinische Begründung.
Typisches Praxisbeispiel
Eine neue medizinische Leistung wird erbracht und pauschal als „entsprechend GOÄ-Ziffer XY“ abgerechnet, ohne detaillierte Begründung, warum genau diese Ziffer gewählt wurde.
Warum ist das problematisch?
Private Krankenversicherungen verlangen eine nachvollziehbare Vergleichslogik. Fehlt diese, werden Analogabrechnungen häufig vollständig gestrichen oder auf eine niedrigere Bewertung reduziert.
So wird Analogabrechnung korrekt durchgeführt:
- Medizinische Leistung klar und strukturiert beschreiben.
- Vergleichsleistung nach Aufwand, Zeit und Schwierigkeit begründen.
- Dokumentation so formulieren, dass die Wahl der Ziffer nachvollziehbar ist.
Fazit: Die wichtigsten GOÄ-Fehler im Überblick
Die größten Honorarverluste in der GOÄ-Abrechnung entstehen selten durch einzelne Ausreißer, sondern durch wiederkehrende systematische Fehler in Dokumentation, Bewertung und Abrechnungslogik.
Besonders kritisch ist dabei, dass viele dieser Fehler im Praxisalltag nicht sofort sichtbar sind, sondern sich über Monate hinweg zu erheblichen Umsatzverlusten summieren.
Zentrale Erkenntnis
Wer die Systemlogik der GOÄ versteht – insbesondere Zielleistungsprinzip, Steigerungslogik und Dokumentationsanforderungen – kann diese Verluste in der Regel deutlich reduzieren oder vollständig vermeiden.
Was erfolgreiche Praxen anders machen
Sie betrachten Abrechnung nicht als reine Verwaltungstätigkeit, sondern als strukturierten medizinisch-rechtlichen Prozess mit klaren Regeln und regelmäßiger Kontrolle.
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Wenn Sie wissen möchten, ob in Ihrer Praxis ähnliche systematische Abrechnungsfehler auftreten, lohnt sich eine strukturierte Analyse der GOÄ-Abrechnung oder ein Abgleich mit einer spezialisierten Unterstützung im Abrechnungsprozess.
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Lesen Sie auch, wie Sie Hausbesuche optimal abrechnen
und wie Sie Leichenschauen richtig abrechnen
Vermeiden Sie systematische Honorarverluste in Ihrer Praxis
oder
Kostenlos testenZu den häufigsten Fehlern gehören falsche Anwendung des Zielleistungsprinzips, unzureichende Dokumentation, fehlerhafte Steigerungsfaktoren über 2,3, falsche Zuschlagsabrechnung sowie unklare Behandlungsfallzuordnung.
Kürzungen entstehen meist durch fehlende oder unklare Dokumentation, nicht nachvollziehbare Steigerungsfaktoren, doppelt berechnete Leistungen oder Verstöße gegen das Zielleistungsprinzip.
Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass einzelne Untersuchungsschritte oder Teilleistungen nicht zusätzlich berechnet werden dürfen, wenn sie bereits Bestandteil einer Hauptleistung sind.
Ein höherer Steigerungsfaktor ist nur zulässig, wenn er medizinisch begründet wird, z. B. durch erhöhten Zeitaufwand, besondere Schwierigkeit oder individuelle Patientensituation.
Weil nur dokumentierte Leistungen gegenüber privaten Krankenversicherungen nachvollziehbar sind. Fehlende Angaben führen häufig zu Kürzungen oder Rückfragen.
GOÄ-Ziffer 3 ist nur bei eingehenden, medizinisch komplexen Beratungen anwendbar. Die Dauer allein reicht nicht aus, entscheidend ist die inhaltliche Tiefe.
Umsatzverluste entstehen durch Kürzungen, nicht anerkannte Steigerungsfaktoren, falsch abgerechnete Leistungen oder systematische Dokumentationsfehler.
Eine Analogabrechnung wird genutzt, wenn keine passende GOÄ-Ziffer existiert. Sie muss immer anhand einer vergleichbaren Leistung medizinisch begründet werden.
Durch strukturierte Dokumentation, konsequente Prüfung des Zielleistungsprinzips, korrekte Anwendung von Steigerungsfaktoren und regelmäßige Kontrolle der Abrechnungslogik.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
