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GOÄ-Ziffer: 3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher
Einfachsatz
× 1
8.74 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
20.11 €
Höchstsatz
× 3.5
30.60 €
Punktzahl:
150
Wichtig:
Gebührenposition 3 setzt eine Mindestdauer von 10 Minuten voraus und darf nur allein oder in Verbindung mit einer Untersuchung nach den Gebührenpositionen 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 angesetzt werden. Eine wiederholte Berechnung innerhalb desselben Behandlungsfalls ist nur mit besonderer Begründung möglich.
Was sollte ich beachten?
Abrechnungsvoraussetzungen
Zum Behandlungsfall: Abschnitt B der GOÄ beschreibt, wann ein Behandlungsfall anzunehmen ist. Maßgeblich ist:
- dieselbe Erkrankung liegt vor; und ein und dieselbe Erkrankung vorliegt und
- sich die Behandlung dieser Erkrankung auf den Zeitraum von einem Kalendermonat, nachdem der Patientin oder der Patient Sie erstmalig aufgesucht hat, bezieht. Tritt eine neue Erkrankung hinzu, kommt es zu einer spürbaren Verschlechterung beziehungsweise Veränderung des ursprünglichen Erkrankungsbildes oder wird der Zeitraum eines Monats überschritten, ist ein neuer Behandlungsfall begründet. Der Beginn eines neuen Behandlungsfalls errechnet sich damit ganz einfach, indem Tag und Monat des Behandlungsbeginns jeweils um 1 erhöht werden. Beginnt der ursprüngliche Behandlungsfall also etwa am 01.02.2024, startet der neue Behandlungsfall am 02.03.2024.
Kombinationen und Abgrenzung
GOÄ-Nr. 3 beschreibt eine Beratungsleistung und zählt damit zu den medizinischen Grundleistungen. Damit gehört sie zu den Leistungen, die besonders häufig im Rahmen eines Behandlungsfalls auftreten. Zusätzlich zu GOÄ-Nr. 3 findet insbesondere GOÄ-Nr. 1 als Standardziffer Anwendung, da es sich in beiden Fällen um eine Beratungsleistung handelt. Eine solche Beratungsleistung kann sich aus verschiedenen Teilleistungen zusammensetzen. Dauert ein Gespräch mit dem Patientinnen und Patienten weniger als 10 Minuten, wird regelmäßig GOÄ-Nr. 1 berechnet. Als Anhaltspunkt kann hier insbesondere der zeitliche Umfang verwendet werden. Nimmt die Beratung dabei 10 Minuten oder mehr in Anspruch, wird GOÄ-Nr. 3 berechnet.
Die Kenntnis darüber, wie GOÄ-Nr. 3 GOÄ-konform abgerechnet wird, ist für Ärzte von großer Wichtigkeit. Wenn eine Beratungsleistung nach GOÄ-Nr. 3 erbracht, ist diese nur als einzige Leistung oder kombiniert mit einer Untersuchung nach den Nummern GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 8, GOÄ-Nr. 800 oder GOÄ-Nr. 801 berechnet werden. Eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 in Kombination mit anderen der hier genannten GOÄ-Nrn. wird von den Kostenträger beanstandet. Eine Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 ist im Grundsatz denkbar, da es keine Einschränkung wie einmal im Behandlungsfall gibt. Dann muss eine besondere Begründung angeführt werden können (Abschnitt B GOÄ-Nr. 3 Satz 3 GOÄ).
Wenn es der individuelle Behandlungsfall erforderlich macht, ist eine Beratung durchaus auch mehrmals täglich berechnet werden. Zu beachten ist dann zwingend daran, die entsprechenden Uhrzeiten zu dokumentieren, zu denen die Leistung jeweils erbracht wurde (Abschnitt B GOÄ-Nr. 3 Satz 2 GOÄ). Anstelle der GOÄ-Nr. 3 kann es sinnvoll sein (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind), eine Leistung nach den Nummern GOÄ-Nr. 34 (Erörterung von Krankheitsauswirkungen mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) oder GOÄ-Nr. 849 (Psychotherapeutische Behandlung mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) in Rechnung zu stellen. Prüfen Sie dennoch auf jeden Fall, welche Gebührenposition zu einer bestdenkbaren Vergütung führt.
Die GOÄ-Nrn. 804 ff. können dabei nicht einfach als Ersatz für die GOÄ-Nrn. 1 und 3 verwendet werden. Voraussetzung für die Abrechnung dieser GOÄ-Nrn. ist auf jeden Fall das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose, aus der eine psychiatrische Behandlung notwendig wird. Die Kombination der GOÄ-Nr. 3 mit den GOÄ-Nrn. 800 und 801 hingegen kommt in Betracht und als solche ausdrücklich in der GOÄ vorgesehen. Dabei handelt es ich um eine eingehende neurologische (GOÄ-Nr. 800) oder psychiatrische Untersuchung (GOÄ-Nr. 801).
Honorar und Steigerung
Mögliche Gründe für eine Mehrfachabrechnung können unter anderem eine Verschlimmerung beziehungsweise Verschlechterung des Erkrankungsbildes, kontrollbedürftige Befunde, ein beratungsintensives Erkrankungsbild, eine Umstellung der Medikamente oder eine umfangreiche Aufklärung vor und zu Operationen darstellen. Auch dann, wenn wichtige Befunde vorliegen, die mit dem Patientinnen und Patienten besprochen werden müssen, ist die mehrmalige Berechnung häufig begründet. Aus dem individuellen Erkrankungsbild, seinen Besonderheiten und der damit verbundenen Komplexität (etwa Form und Umfang der Symptome) können Ärztinnen und Ärzte regelmäßig nachvollziehbare Gründe ableiten, die für eine Erhöhung des Faktors sprechen.
Eine Beratung nach GOÄ-Nr. 3 kann sowohl persönlich als auch telefonisch (telefonisch) angeboten werden. Darunter kann ebenfalls die Abrechnung einer videogestützten Sprechzeit fallen. Auch sie ist nach den Grundsätzen der GOÄ steigerungsfähig. Zu beachten ist hierbei daran, den Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patientinnen und Patienten über die Besonderheiten der Beratung aufzuklären, wenn diese ausschließlich über Kommunikationsmedien stattfindet (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä).
Eine Besonderheit stellt die Beantwortung von Patientinnen und Patientenanfragen elektronisch per E-Mail dar. Diese Form der Beratung verstößt möglicherweise gegen das Verbot ausschließlicher Fernbehandlung. Wünscht sich die Patientin oder der Patient diese Beratungsform dabei ausdrücklich, ist dies im Grundsatz zulässig. Um sicherzugehen, haben Sie auch die Möglichkeit, den Patientinnen und Patienten um einen Rückruf zu bitten. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte auf Ihrer Praxis-Website als auch in versendeten E-Mails darauf hinweisen, dass Sie bei Unsicherheiten eine telefonische Kontaktaufnahme empfehlen. Haben Sie eine das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung erbracht, können dabei die GOÄ-Nr. 3 etwan aufgrund des zeitlichen Umfangs nicht anwenden, ist ein Rückgriff auf GOÄ-Nr. 1 denkbar.
Indem Sie aufgrund des erhöhten Zeitaufwands einen höheren Steigerungsfaktor bei der Berechnung berechnet werden, können Ärztinnen und Ärzte auf diesem Weg trotzdem eine angemessene Vergütung erzielen. Bei einer Steigerung der GOÄ-Nr. 3 ist zunächst wichtig, dass Sie den zeitlichen Umfang angeben und abwägen, welcher Faktor gerechtfertigt ist. Am besten nehmen Sie dabei eine Staffelung vor, das heißt mit steigendem Zeitaufwand geht ein jeweils höherer Steigerungsfaktor einher.
- Schwierigkeit
- Zeitaufwand
- Umstände
Der einfache Satz beträgt 8,74 Euro.
Besondere Hinweise
Übermitteln Sie elektronisch per E-Mail lediglich einen Befund oder handelt es sich um eine Terminvereinbarung, ist GOÄ-Nr. 3 nicht ansatzfähig. Aufgrund der Covid-19-Pandemie veröffentlichen die Bundesärztekammer (BÄK); die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK); der PKV-Verband und die Träger der Kosten in Krankheits-; Pflege- und Geburtsfällen gemeinsame Analogabrechnungsempfehlungen. Bis zum 30.06.2021 konnte GOÄ-Nr. 3 in diesem Kontext mehrmalig bei einer ausschließlich telefonischen Beratung berechnet werden. Diese Empfehlung wurde nicht verlängert und hat entsprechend ihre Gültigkeit verloren. Hiervon ausgenommen sind ausführliche ärztliche Beratungen in Form von videogestützten Sprechzeitn.
Zu unterscheiden sind bei der Berechnung von Zuschlagspositionenn immer Sprechzeit und Praxisöffnungszeiten. Während sich die Praxisöffnungszeiten auf den generellen Zeitraum beziehen, in dem die Praxis für Patientinnen und Patienten geöffnet ist, umfasst die Sprechzeit einen geringeren Zeitraum. Bieten Sie etwa eine Sprechzeit an Samstagen von 9 bis 11 Uhr an, liegt eine Beratung nach GOÄ-Nr. 3 nach 11 Uhr außerhalb der Sprechzeiten und Zuschlag D ist in voller Höhe berechnet werden. Erfolgt die Beratung dabei im Rahmen einer angebotenen Samstagssprechstunde – im vorliegenden Beispiel um 9:30 Uhr – darf lediglich den hälftigen Zuschlag D berechnet werden.
Praxisfragen
Im Grundsatz können Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden GOÄ-Zuschlagspositionen nach den Buchstaben A bis D mit dem 1-fachen Satz berechnet werden, wenn die Beratungsleistung auf Wunsch eines Patientinnen und Patienten außerhalb Ihrer Sprechzeiten erbracht wird (siehe Allgemeine Bestimmungen des Abschnitts B II GOÄ). Wenn die Beratung etwa in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr erbracht, können Ärztinnen und Ärzte den Zuschlag C berechnet werden. Als Begründung für die Steigerung des verwendeten Satzes bei GOÄ-Nr. 3 kann die Beratung zu Unzeiten nicht angeführt werden.
- Wann können die GOÄ-Nrn. 3 und 1 berechnet werden?
Immer dann, wenn es sich um eine Beratung handelt, können die GOÄ-Nrn. 1 oder 3 berechnet werden. Der zeitliche Umfang entscheidet dann darüber, welche der beiden GOÄ-Nrn. Anwendung findet. Dies bezieht sich gleichermaßen auf Kassenpatienten, bei denen sodann der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zum Tragen kommt. Zur Frage, ob GOÄ-Nr. 3 mit den GOÄ-Nrn. 70 oder 75 kombiniert werden: Eine Kombination der GOÄ-Nrn. 70 oder GOÄ-Nr. 75 mit der GOÄ-Nr. 3 ist nicht möglich. Alternativ können Ärztinnen und Ärzte GOÄ-Nr. 1 (diese gegebenenfalls steigern) und GOÄ-Nr. 70 oder 75 anwenden. Zur Frage, ob eine Beratung nach GOÄ-Nr. 3 neben einem Hausbesuch abrechnungsfähig:
Zusätzlich zu einem Hausbesuch (GOÄ-Nr. 50) ist GOÄ-Nr. 3 nicht zulässig berechnet werden. Alternativ kann bei einem sehr langen Hausbesuch die GOÄ-Nr. 50 in gesteigerter Form angewendet werden. In gleichem Maße lässt sich dies auf einen Krankenhausbesuch (GOÄ-Nr. 45 und GOÄ-Nr. 46) anwenden.
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