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GOÄ-Ziffer: 4
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Einfachsatz
× 1
12.82 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
29.49 €
Höchstsatz
× 3.5
44.88 €
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
GOÄ-Nr. 4 darf nicht automatisch anstelle von GOÄ-Nr. 1 berechnet werden Eine regelhaft analoge Verwendung der GOÄ-Nr. 4 anstelle der GOÄ-Nr. 1 sollte nicht vorgenommen werden. Gerade bei der Behandlung von Säuglingen und Kleinkinder wird die Erhebung der Anamnese regelmäßig über eine nahestehende oder betreuende Person im Rahmen eines Elterngespräch durchgeführt. Bei einem normalen Gesundheitszustand stellt diese Leistung damit den Regelfall dar und Sie sollten als Ärztin oder Arzt eher auf die GOÄ-Nrn. 1 oder 3 zurückgreifen.
Abrechnungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Nr. 4 ist, dass die Leistung medizinisch notwendig ist und mit der Behandlung eines Patientinnen und Patienten zusammenhängt. Obwohl es im Gebührentext der GOÄ-Nr. 4 nicht explizit beschrieben ist, wird die Abrechnung der GOÄ-Nr. 4 nur bei Vorliegen einer schwereren Erkrankung empfohlen. Der Begründung der GOÄ-Novelle kann entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die GOÄ-Nr. 4 insbesondere für Fälle eingeführt hat, in denen die Anamnese und Besprechung von Krankheitsfällen, die in Zusammenarbeit mit nahestehende oder betreuende Personen erfolgt, schwierig und aufwändig sein kann. Entsprechend wird ein gewisses Maß an Aufwand und Schwierigkeit zur Berechnung der GOÄ-Nr. 4 gefordert. Einem Urteil des LG Karlsruhe (14.03.2001, Az: 1 S 90/99) kann zusätzlich entnommen werden, dass eine Abrechnung von Leistungen nach der GOÄ-Nr. 4 GOÄ im Zusammenhang mit Alltagserkrankungen nicht empfohlen wird. Berechnen Sie GOÄ-Nr. 4 daher immer maßvoll und beziehen Sie sich bei der Berechnung zwingend auf den Schwierigkeitsgrad der Fallkonstellation. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich auf jeden Fall die besonderen Umstände, die den Berechnung der GOÄ-Nr. 4 begründen, deutlich dokumentieren. Bestenfalls geben Sie diese bereits im Rahmen der Rechnung mit an. - Systemerkrankungen - Asthma - Diabetes - Malignome - Chronische Erkrankungen - Andere schwere Erkrankungen GOÄ-Nr. 4 darf nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Dabei spielt die Zahl der beteiligten Personen zunächst keine Rolle. Derselbe Behandlungsfall liegt im Zeitraum eines Kalendermonats nach der ersten Inanspruchnahme von Ihnen vor. Beginnt die Behandlung derselben Erkrankung daher etwa am 11.02.2023, ermitteln Sie den Beginn des neuen Behandlungsfalls, indem Sie Tag und Monat jeweils um 1 erhöhen. So gelangen Sie im gewählten Beispiel auf den 12.03.2023, der sodann den Start des neuen Behandlungsfalls markiert (vergleiche Allgemeine Bestimmungen Abschnitt B GOÄ-Nr. 1).
Kombinationen und Abgrenzung
GOÄ-Nr. 4 kann etwa neben Leistungen der Nrn. 5 bis 8, 11, 800, 804, 812 und 849 berechnet werden. Bei Berechnung der GOÄ-Nr. 4 GOÄ ist es besonders relevant zu wissen, neben welchen GOÄ-Nrn. diese berechnet werden kann. Außerdem kommt es bei der Kombination der GOÄ-Nrn. 4 und 1 regelmäßig zu Unklarheiten. In der Gebührenbeschreibung der GOÄ-Nr. 4 wird eine Berechnung der GOÄ-Nr. neben den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 explizit ausgeschlossen. Zusätzlich ist eine kombinierte Abrechnung mit den GOÄ-Nrn. 3, 15, 20, 21, 25, 26, 31, 45, 46, 70, 435, 448 und 449 nicht möglich. GOÄ-Nr. 3 ist neben GOÄ-Nr. 4 nicht abrechnungsfähig, da diese GOÄ-Nr. nur als einzige Leistung oder kombiniert mit einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden darf. Sowohl eine homöopathische Erstanamnese (GOÄ-Nr. 30) als auch homöopathische Folgeanamnese (GOÄ-Nr. 31) dürfen nicht neben der GOÄ-Nr. 4 berechnet werden. Erstere Einschränkung findet sich in der Gebührenbeschreibung der GOÄ-Nr. selbst, letzterer Ausschluss im Rahmen der Gebührenbeschreibung der GOÄ-Nr. 31. Zusätzlich zu oder anstelle einer Visite (GOÄ-Nr. 45) oder Zweitvisite (GOÄ-Nr. 46) im Krankenhaus ist GOÄ-Nr. 4 ebenfalls nicht ansatzfähig.
Honorar und Steigerung
Wenn ein Patientin oder der Patient etwa nach einem Unfall, wegen einer geistigen Behinderung oder als Säugling beziehungsweise Kleinkind nicht ausreichend selbst kommunizieren kann, wird regelmäßig eine nahestehende oder betreuende Person einbezogen. Im Kontakt mit einer oder mehreren nahestehende oder betreuende Personen kann es dann vonnöten sein, dass Sie über diese Personen die Anamnese eines Kranken erbringen. Außerdem wird es häufig notwendig, die nahestehende oder betreuende Person(en) zu unterweisen und entsprechend zu führen. Da der Aufwand eines ärztlichen Gesprächs nach GOÄ-Nr. 4 deutlich umfangreicher ausfällt, spiegelt sich dies in der Bewertung der GOÄ-Nr. wider. Im Vergleich zu der GOÄ-Nr. 1 (Beratung unter 10 Minuten, 80 Punkte) und der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende Beratung ab 10 Minuten, 150 Punkte) ist diese mit 220 fast doppelt beziehungsweise dreimal so hoch bewertet. Gerade bei Hausbesuchen (GOÄ-Nr. 50); in Krankenhäusern und Pflegeheimen; im Anschluss an eine ambulante Operation oder im Rahmen der Gynäkologie werden häufig dritte Personen hinzugezogen. Honorar: Bei einfachem Faktor ergibt sich bei GOÄ-Nr. 4 ein Honorar von 12,82 Euro. Wird ein Faktor von 2,3 berechnet werden, steigert sich die Vergütung auf einen Betrag von 29,49 Euro. Eine zeitliche Einschränkung oder Vorgabe sieht GOÄ-Nr. 4 nicht vor. Nimmt die Erbringung der Leistung dabei einen überdurchschnittlich großen zeitlichen Rahmen ein, können Ärztinnen und Ärzte mit einem höheren Steigerungsfaktor arbeiten. Für GOÄ-Nr. 4 sind folgende Honorarbeträge hinterlegt: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 12,82 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 29,49 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 44,88 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 220. GOÄ-Nr. 4 betrifft die Anamnese über Dritte sowie die Anleitung oder Begleitung von nahestehenden beziehungsweise betreuenden Personen im Rahmen der Behandlung.
Praxisfragen
- Anamnese über Dritte über einen Kranken - Anleitung und Begleitung der nahestehende oder betreuende Person(en) Im Kontakt mit nahestehende oder betreuende Person(en) ist die GOÄ-Nr. 4 sowohl bei einer Anamnese über Dritte als auch bei einer Unterweisung beziehungsweise Führung berechnet werden. Dabei ist nicht vorgesehen, dass beide Bestandteile immer kombiniert erbracht werden müssen. Entsprechend ist auch nur einer der beiden Leistungsanteile ausreichen, um als Ärztin oder Arzt GOÄ-Nr. 4 berechnet werden zu können. Dies ist der Formulierung und/oder zu entnehmen. Bei den genannten nahestehende oder betreuende Personen muss es sich dabei nicht zwingend um einen Angehörigen beziehungsweise ein Mitglied der Familie handeln, denn auch Pflegefachkräfte können unter anderem eine nahestehende oder betreuende Person darstellen. Wenn dann etwa eine aufwendige Anamneseerhebung mit Pflegepersonal durchgeführt, kann ebenfalls GOÄ-Nr. 4 abrechnungsfähig sein. Die Anamnese über Dritte oder auch die Anleitung und Begleitung von nahestehende oder betreuende Personen kann sowohl im direkten persönlichen Austausch mit Ihnen als auch telefonisch erbracht werden. Die Anwesenheit des kranken Patientinnen und Patienten ist für die Berechnung von GOÄ-Nr. 4 nicht erforderlich. Der alleinige Austausch zwischen Ihnen und der nahestehende oder betreuende Person beziehungsweise den nahestehende oder betreuende Personen ist bereits ausreichend. Der erforderliche Umfang der Erbringung der Leistung wird nicht weiter spezifiziert. Entsprechend kann die Leistung sowohl eine einzige als auch mehrere Sitzungen umfassen. Die Bezeichnung Führung lässt dabei annehmen, dass es sich hierbei um eine mehrmalige, wiederholte Form des Kontakts zwischen Ihnen und der nahestehende oder betreuende Person handelt. Nichtsdestotrotz kann einer Führung theoretisch auch mit einer einmaligen Kontaktaufnahme abgegolten sein, wenn der Kontakt besonders umfangreich und ausführlich ausfällt. Insbesondere eine Anamnese über Dritte nimmt vielfach nur eine Sitzung in Anspruch. - Anamnese - Beratung

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