GOÄ-Ziffer 46

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GOÄ – 46

Zweitvisite im Krankenhaus
Einfachsatz
× 1
2.91 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
6.70 €
Höchstsatz
× 3.5
10.20 €
Punktzahl:
50
Wichtig:
Gebührenposition 46 ist nur berechnungsfähig, wenn ein liquidationsberechtigter Krankenhausarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter die Zweitvisite persönlich erbringt.

Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.



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