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GOÄ-Ziffer: 34
Erörterung (≥20 Min.) Auswirkungen lebensverändernder/lebensbedrohender Erkrankung, ggf. OP-Planung & Risikobewertung, inkl. Beratung, ggf. mit Bezugspersonen.
Einfachsatz
× 1
17.49 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
40.22 €
Höchstsatz
× 3.5
61.20 €
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
Wenn es notwendig, im Rahmen einer Erörterung nach GOÄ-Nr. 34 nahestehende oder betreuende Personen miteinzubeziehen, können Ärztinnen und Ärzte nicht zusätzlich eine Anleitung und Begleitung von nahestehende oder betreuende Personen nach der GOÄ-Nr. 4 berechnet werden. Das liegt darin begründet, dass dieser Leistungsbestandteil bereits in GOÄ-Nr. 34 beinhaltet ist. Um GOÄ-Nr. 34 berechnet werden zu können, sollte ein sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang bestehen. Zentral ist dabei insbesondere der sachliche Zusammenhang zwischen der festgestellten Diagnose und der Erörterung dieser Diagnose mit Ihrem Patientinnen und Patienten. Stellen Sie eine infrage kommende Erkrankung fest und teilen die von Ihnen gestellte Diagnose Ihrem Patientinnen und Patienten mit, ist der unmittelbare Zusammenhang regelmäßig gegeben. Möglich ist auch, dass ein Patientin oder der Patient von einer Verschlimmerung berichtet oder Sie eine solche feststellen und das weitere Vorgehen besprochen werden muss. Liegt einer der beiden beschriebenen Fälle vor, ist GOÄ-Nr. 34 damit abrechnungsfähig. Im Rahmen eines weiteren, normalen Verlaufs einer lebensverändernden beziehungsweise lebensbedrohenden Erkrankung ist die GOÄ-Nr. 34 nicht berechenbar. Lediglich bei der ersten Diagnose oder einer erheblichen Verschlimmerung einer bereits von Ihnen festgestellten Erkrankung ist eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 34 zulässig. Bösartige oder schwere systemische Erkrankungen werden als lebensbedrohende Erkrankungen aufgefasst. Die mit der Erkrankung verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen müssen auf jeden Fall gravierend sein und sich spürbar auf die Lebensgestaltung des behandelten Patientinnen und Patienten auswirken. Erst in einem solchen Fall ist es erforderlich, eine Erörterung nach der GOÄ-Nr. 34 durchzuführen. - AIDS - Autoimmunerkrankungen - Hepatitis B und C - Herzinfarkt - Malignome - Niereninsuffizienz - Palliativ medizinische Versorgung - Pneumonia - schwere arterielle Hypertonie - schwere Unfallverletzungen Einen Sonderfall stellen Situationen dar, in denen eine akute Lebensgefahr besteht. Dann ist zunächst danach verlangt, diese abzuwenden und erst im Anschluss bei Bedarf eine Erörterung der Auswirkungen im Kontakt mit dem Patientinnen und Patienten vorzunehmen. Außerdem empfiehlt es sich über den Berechnung der GOÄ-Nr. 34 nachdenken, wenn es sich um eine palliativmedizinische Versorgung handelt.
Abrechnungsvoraussetzungen
Verwirrung entsteht unter anderem auch dadurch, dass die mit der GOÄ-Nr. 34 vergleichbare Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) im Jahr 2015 im Rahmen des dortigen Gebührentextes geändert wurde (siehe 03230/04230). Seither ist das Vorliegen einer lebensverändernden Krankheit nicht mehr Voraussetzung für ein längeres; problemorientiertes ärztliches Gespräch. Zu berücksichtigen ist, dass diese Änderung keine Gültigkeit für Privatpatienten und die Abrechnung nach der GOÄ besitzt.
Kombinationen und Abgrenzung
GOÄ-Nr. 34 können Ärztinnen und Ärzte etwa mit einer Untersuchungsleistung der GOÄ-Nrn. 5 bis 8 kombinieren. Außerdem ist eine Kombination mit Hausbesuchen und weiteren Visiten denkbar. Es sind jeweils die Ausschlüsse der GOÄ-Nr. 34 sowie der Gebührentext der kombinierten GOÄ-Nr. zu beachten. Die Abrechnung der GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 15 und 30 in Kombination mit GOÄ-Nr. 34 ist nicht möglich. Dies ist dem Gebührentext zu entnehmen. Ferner finden sich in GOÄ-Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der GOÄ weitere Ausschlüsse. Demgemäß ist eine kombinierte Abrechnung mit den GOÄ-Nrn. 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 ausgeschlossen. Diese finden sich im Abschnitt Psychiatrie/Neurologie der GOÄ wieder. Eine Beschränkung der Abrechnung auf eine bestimmte Gebietsgruppe liegt nicht vor. Daher können neben Hausärzten auch Fachärzte aller anderen Gebietsgruppen eine Abrechnung der GOÄ-Nr. 34 vornehmen. Im Kontext von operativen Eingriffen ist die GOÄ-Nr. von einem einweisenden Arzt oder auch dem Operateur abrechnungsfähig.
Honorar und Steigerung
Bei der GOÄ-Nr. 34 handelt es sich um eine spezielle Beratungsleistung. Sie ist neben den GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3 dem Spektrum der Beratungsleistungen im Allgemeinen zuzuordnen. Dabei kommt es regelmäßig zu Unstimmigkeiten und Verwirrungen für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 34. Sie erfahren, welche Voraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ-Nr. erfüllt werden müssen und wie die Gebührenbeschreibung zu verstehen ist. Außerdem informieren wir Sie über Kombinations- und Steigerungsdenkbarkeiten, wichtige Ausschlussziffern und Besonderheiten. Ein ärztliches Gespräch, das lediglich sehr lange andauert und dabei nicht die Voraussetzungen der GOÄ-Nr. 34 erfüllt, kann nicht mit GOÄ-Nr. 34 berechnet werden. Entsprechend ist eine analoge Berechnung der GOÄ-Nr. gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ ausgeschlossen. Hier empfiehlt es sich GOÄ-Nr. 1, 3 oder eine andere geeignete GOÄ-Nr. verwenden und diese bei Bedarf steigern. - Amputationen - Asthma bronchiale - beginnende Demenz - Diabetes mellitus - Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises - Hepatitis B und C - Herzinfarkt - Hypertonie - Malignome - M. Alzheimer - schwere Hypercholesterinämie - Z.n. Apoplex - Z.n. Herzinfarkt Auch solche Erkrankungen, die erst ab einem gewissen Schweregrad als nachhaltig lebensverändernd eingestuft werden, ist möglich für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 34 geeignet sein (etwa Erkrankungen des allergologischen Bereichs). Stellen Sie zusätzlich bestimmte Risikofaktoren bei einem Ihrer Patientinnen und Patienten fest und gehen diese regelmäßig mit einer verkürzten Lebenszeit einher, ist GOÄ-Nr. 34 berechnet werden. Denkbar sind unter anderem eine schwere arterielle Hypertonie oder eine HIV-Infektion. Unter gegebenen Umständen ist es Ihnen gestattet, den berechnet werdenen Steigerungssatz zu erhöhen. Treten Besonderheiten auf, können Ärztinnen und Ärzte den Schwellenwert von 2,3 überschreiten. Begründen Sie dann auf jeden Fall und führen Sie die Umstände an. Die Begründung OP.-Aufklärung reicht hier laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht aus (AZ: 12 K 63/13). Bei GOÄ-Nr. 34 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 17,49 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 40,22 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 61,20 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 300. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 34 – Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –; einschließlich ärztliche Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von nahestehende oder betreuende Personen –. Bei einer Bewertung in Punkten von 300 ergibt sich bei einfachem Gebührensatz ein Honorar von 17,49 Euro. Das maximale Honorar der GOÄ-Nr. 34 beträgt beim 3,5-fachen Höchstsatz 61,20 Euro.
Besondere Hinweise
Wenn eine Leistung nach GOÄ-Nr. 34 erbracht, umfasst dies im Grundsatz ein Arzt-Patientinnen und Patienten-Gespräch. Die Beratung eines Patientinnen und Patienten ist damit ein wichtiger Leistungsbestandteil der Ziffer. Dabei geht es darum, die Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung des betreffenden Patientinnen und Patienten zu erörtern. Ein solches Gespräch muss dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung stehen. Die vorliegende Erkrankung muss damit gravierend genug sein. Dabei lässt der Gebührentext Interpretationsspielraum, weshalb es häufig zu Unklarheiten kommt. Feststellung einer (1) nachhaltig lebensverändernden oder (2) lebensbedrohenden Erkrankung Erhebliche Verschlimmerung einer (3) nachhaltig lebensverändernden oder (4) lebensbedrohenden Erkrankung Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 34 ist ein mindestens 20 Minuten andauerndes Gespräch. Einzuplanen ist bei der Liquidation daran, eine Zeitangabe zu machen (§ 12 Abs. 2 GOÄ-Nr. 2 GOÄ), damit die im Gebührentext geforderte Mindestdauer überprüft werden kann. Eine telefonische Erbringung der Leistung wird von Ärztekammern häufig abgelehnt. Im Übrigen ist bei den betreffenden Erkrankungen in der überwiegenden Zahl der Fälle ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Patientinnen und Patienten erforderlich. Außerdem sind in einer solchen Situation bei Bedarf operative Eingriffe zu planen und deren Risiken und Konsequenzen im Kontakt mit Ihrem Patientinnen und Patienten abzuwägen. Möglicherweise wird zusätzlich auch der Einbezug von einer oder mehreren nahestehende oder betreuende Personen erforderlich. Eine Operation sowie das Einbeziehen von nahestehende oder betreuende Personen sind dabei keine vorgegebenen Voraussetzungen für den Berechnung der GOÄ-Nr. 34. Vielmehr spielen die zuvor vorgestellten Erörterungsdenkbarkeiten eine entscheidende Rolle.
Praxisfragen
Wie zuvor behandelt, kann im Rahmen einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ein operativer Eingriff vonnöten sein. Auch für ein solches ausführliches Aufklärungsgespräch vor Operationen können Ärztinnen und Ärzte die GOÄ-Nr. 34 anwenden. Hier kann es sich etwa um eine Bypass-, Malignom-, Hirn- oder Magen-Darm-Operation als auch Endoprothesen und Amputationen handeln. Findet das Gespräch vor einer Operation statt, die nicht mit einer Erkrankung in Zusammenhang steht, die der Gebührenbeschreibung der GOÄ-Nr. 34 genügt, ist die GOÄ-Nr. dabei nicht berechnet werden. Einzelne Krankenversicherungen lehnen die Berechnung der GOÄ-Nr. 34 in einigen der beschriebenen Fälle ab. Dem entgegen finden sich dabei auch Rechtsprechungen, die die Abrechnung der GOÄ-Nr. 34 in Zusammenhang mit präoperativen Aufklärungsgesprächen anerkennen: - Amtsgericht Radolfzell; Aktenzeichen 2 C 447/06 und 3 C 1/07 - Amtsgericht Wetzlar; Aktenzeichen 30 C 127/05 - Landgericht Frankfurt/M., Aktenzeichen 2 – 16 S 170/06 Im Gebührentext ist festgelegt, dass GOÄ-Nr. 34 maximal zweimal innerhalb eines Halbjahrs berechnet werden darf. Nachdem Sie GOÄ-Nr. 34 erstmalig abgerechnet haben, ist die GOÄ-Nr. somit ein weiteres Mal in den darauffolgenden sechs Monaten abrechnungsfähig. Ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen der ersten und zweiten Berechnung der GOÄ-Nr. 34 innerhalb der vorgegebenen Frist wird nicht vorgegeben. Ist der Zeitraum von sechs Monaten nach der ersten Erbringung der Leistung verstrichen, folgt erneut ein sechsmonatiger Zeitraum. Sodann ist die Leistung wieder maximal zweimal berechnet werden. Die erneute beziehungsweise zweite Berechnung der GOÄ-Nr. 34 ist daher denkbar, wenn die Auswirkungen der Erkrankung erörtert werden und dies innerhalb von zwei zeitlich voneinander getrennten Sitzungen geschieht. Tritt hingegen innerhalb der Frist eine weitere lebensverändernde oder lebensbedrohende Krankheit auf, die nicht in Zusammenhang mit der bereits zweimalig berechneten Erkrankung steht, ist die erneute Berechnung nicht möglich. Leistungsinhalt von GOÄ-Nr. 34:

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