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GOÄ-Ziffer: 15
Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
Einfachsatz
× 1
17.49 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
40.22 €
Höchstsatz
× 3.5
61.20 €
Punktzahl:
300
Ausschlussziffern:
4203334454660435
Wichtig:
Neben Gebührenposition 15 ist die Gebührenposition 4 im Behandlungsfall von der Abrechnung ausgeschlossen.
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
Bei der GOÄ-Nr. 15 ist die Einleitung und Koordination von flankierenden therapeutischen und sozialen Maßnahmen unumgänglich. Deshalb ist es nicht ausreichend, eine entsprechende Maßnahme nur einmalig einzuleiten. Sie müssen als Ärztin oder Arzt zusätzlich die Koordination der fortlaufenden Maßnahmen zur positiven Beeinflussung des Behandlungs- und Betreuungsprozesses übernehmen. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 15 ist auch nur dann denkbar, wenn sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen von Ihnen eingeleitet und koordiniert wurden. Bei der Abrechnung der GOÄ-Nr. 15 ist es wichtig, die genauen eingeleiteten therapeutischen und sozialen Maßnahmen zu dokumentieren. Dazu genügt es, wenn Sie die Maßnahmen in kurzen Stichpunkten beschreiben. Einleitung von Krankengymnastik oder Ergotherapie Verordnung einer Logopädie-Behandlung Vor- und Nachbereitung von Klinik- oder Kuraufenthalten Mitbehandlung bei ambulanter oder stationärer Behandlung: Patientinnen und Patientenbezogener Kontakt zu: Pflegeheimen oder -diensten, sozialen Einrichtungen Krankenversicherungen Sozialarbeitern Arbeitgebern, Lehrern, Betreuern bei beruflicher Wiedereingliederung Angehörigen Initiierung der Wohnungsauflösung bis zum Übergang in eine Pflegeeinrichtung Ambulanter Pflegedienst, Haushaltshilfe, Essen auf Rädern. Die Einleitung einer flankierenden und damit begleitenden therapeutischen Maßnahme zählt zwar als Verordnung einer ergotherapeutischen Maßnahme bei einem Patientinnen und Patienten mit einem Schlaganfall, genügt dabei nicht zur Berechnung der GOÄ-Nr. 15. Zusätzlich ist es erforderlich den Erfolg der verschiedenen therapeutischen Maßnahmen, wie etwa der Ergotherapie und Logopädie, beurteilen und die Koordination der eingesetzten pflegerischen und sozialen Maßnahmen übernehmen....während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung...: Bei der abzurechnenden Leistung ist erforderlich es sich um eine kontinuierliche ambulante Betreuung handeln. Im Grundsatz ist hierfür ein häufiger Arzt-Patienten-Kontakt nicht erforderlich, dennoch ist es erforderlich Ihrem Patientinnen und Patienten fortlaufende Informationen über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen in Bezug auf das angestrebte Behandlungsergebnis übermitteln. Der alleinige Anstoß der Maßnahmen oder eine einmalige Konsultation am Anfang reicht zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 15 nicht aus.
Abrechnungsvoraussetzungen
...eines chronisch Kranken: Eine weitere Leistungsvoraussetzung der GOÄ-Nr. 15 besteht darin, dass es sich bei dem zu betreuenden Patientinnen und Patienten um einen chronisch Kranken handeln muss. Eine eindeutige Begriffserklärung enthält die GOÄ hierzu nicht. Dabei werden regelmäßig unter anderem folgende Erkrankungen für die Abrechnung der GOÄ-Nr. anerist möglicht: - Diabetes mellitus - Zustand nach Apoplex - Morbus Hodgkin - Rheumatische Erkrankungen - Hypertonie - Parkinson - Malignome - Multiple Sklerose - Systemische Erkrankungen (etwa bösartige Tumore, Hypertonie)
Kombinationen und Abgrenzung
Eine Kombination der GOÄ-Nr. 15 mit anderen GOÄ-Nrn. ist nicht nur denkbar, wenn es sich um verschiedene Behandlungsfälle handelt. Bei derselben Erkrankung ist eine Abrechnung unter anderem neben folgenden GOÄ-Nrn. gestattet: - GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) GOÄ-Nr. 6 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens einer der folgenden Organsysteme oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus) GOÄ-Nr. 7 (Vollständige körperliche Untersuchung mindestens einer der folgenden Organsysteme) - GOÄ-Nr. 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus) - GOÄ-Nr. 252 (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär) - GOÄ-Nr. 253 (Injektion, intravenös) - GOÄ-Nr. 800 (Eingehende neurologische Untersuchung) - GOÄ-Nr. 801 (Eingehende psychiatrische Untersuchung) GOÄ-Nr. 15 ist im Grundsatz nicht mit der GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Anamnese über Dritte über einen Kranken und/oder Anleitung und Begleitung der nahestehende oder betreuende Person) kombiniert werden, wenn es sich um denselben Behandlungsfall handelt. Dabei ist eine Abrechnung der beiden GOÄ-Nrn. innerhalb eines Zeitrahmens eher selten, da sich die Länge des Behandlungsfalls auf einen Monat beschränkt. Damit können Ärztinnen und Ärzte Ihren Ermessensspielraum für eine spätere Abrechnung der GOÄ-Nr. 15 nutzen und durch die zeitliche Trennung Kollisionen vermeiden. Die Einschränkung des Behandlungsfalls bezieht sich immer nur auf dieselbe Erkrankung. Wenn die Koordinationsleistung des chronisch erkrankten Patientinnen und Patienten für eine andere Erkrankung als bei der Erbringung der Leistung der GOÄ-Nr. 4 erfolgt, ist eine Abrechnung der beiden GOÄ-Nrn. nebeneinander denkbar.
Honorar und Steigerung
Bei GOÄ-Nr. 15 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 17,49 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 40,22 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 61,20 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 300. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 15 – Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken.
Praxisfragen
Die GOÄ-Nr. 15 soll eine angemessene Honorierung der Koordination von Maßnahmen innerhalb der ambulanten Behandlung chronisch Kranker sicherstellen. Zu den Koordinationsleistungen können unter anderem die regelmäßige Überprüfung der Medikation oder der Kontakt zu sozialen Einrichtungen zählen. Die Erbringung dieser Leistungen ist hierbei nicht nur auf Hausärzte beschränkt. Da die GOÄ (GOÄ) keine Bestimmungen beinhaltet, die eine Abrechnung nur im hausärztlichen Bereich gestattet, kann die GOÄ-Nr. 15 in vielen Fachgebieten angewendet werden. Zusätzlich zu Hausärzten können daher auch Fachärzte, wie etwa Gynäkologen oder Orthopäden, die Koordination übernehmen und die GOÄ-Nr. berechnet werden. Im Grundsatz ist die Koordination der Maßnahmen nur von einem betreuenden Arzt übernommen werden. In einigen Fällen können dabei Ausnahmen gemacht werden, in denen die Leistung von mehreren Ärzten parallel erbracht werden kann. Dies wäre etwa bei der Betreuung eines körperlich und geistig schwer behinderten Kindes der Fall. Hier kann die Behandlung für die unterschiedlichen Schwerpunkte sowohl durch den betreuenden Kinderarzt, als auch den Neurologen erfolgen. Damit wäre für beide Ärzte eine Berechnung der GOÄ-Nr. gestattet. Zusätzlich ist die GOÄ-Nr. 15 nicht im Krankenhaus berechnet werden. Das bezieht sich auf Visiten, die sowohl anstelle als auch neben der GOÄ-Nr. 15 berechnet werden. Diese Einschränkung findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der GOÄ wieder. Zu berücksichtigen ist daher für die Abrechnung der GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 45 und GOÄ-Nr. 46 die Beschränkung in Bezug auf die Kombination mit der GOÄ-Nr. 15. - Was sind therapeutische und soziale Maßnahmen? Der patientenbezogene Kontakt zu sozialen Einrichtungen oder der ambulante Pflegedienst gehören zu sozialen Maßnahmen. - Wie oft ist die GOÄ-Nr. 15 berechnet werden? Die GOÄ-Nr. 15 darf nur einmal im Kalenderjahr von Ihnen berechnet werden. Dies kann nach der Erbringung der Leistung, etwa am Ende des Jahres erfolgen. Zeitpunkt und Voraussetzungen für GOÄ-Nr. 4:

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