Auslagen nach GOÄ richtig abrechnen: Was ist nach § 10 berechnungsfähig?

Die kompakte Entscheidungshilfe für Materialkosten in der Privatabrechnung

Das Wichtigste

  • Nur tatsächlich entstandene, patientenbezogene Kosten sind berechenbar.
  • Materialpauschalen und Aufschläge sind unzulässig; Rabatte und Boni mindern den Ansatz.
  • Einmalverbrauch allein genügt nicht: Die Ausschlussliste des § 10 Abs. 2 geht vor.
  • Art und Betrag gehören auf die Rechnung; über 25,56 € je einzelner Auslage ist ein Nachweis beizufügen.
Ärztliche Behandlung mit Materialien und Instrumenten

Wann ist eine Auslage nach GOÄ berechenbar?

Eine Auslage gehört nur dann auf die Rechnung, wenn alle Punkte erfüllt sind:

  • Die Kosten sind der Praxis für diesen Patienten tatsächlich entstanden.
  • Der Patient behält das Material oder es wurde bei ihm einmalig verbraucht – oder die GOÄ erlaubt den gesonderten Ansatz ausdrücklich.
  • § 10 Abs. 2 und die jeweilige Leistungsbestimmung schließen das Material nicht aus.
  • Verwendete Menge und tatsächlicher Selbstkostenpreis sind nachvollziehbar.

Allgemeine Praxiskosten, Personal, Geräte, Wartung und Aufbereitung sind nach § 4 Abs. 3 GOÄ mit der Gebühr abgegolten. „Sprechstundenbedarf“ ist deshalb kein eigener Ansatz auf einer Privatrechnung.

Was darf als Auslage berechnet werden?

§ 10 Abs. 1 GOÄ erlaubt nicht ausgeschlossene Arznei-, Verband- und sonstige Materialien, die der Patient behält oder die einmalig verbraucht werden. Hinzu kommen zulässige Versandkosten, radioaktive Stoffe bei Abschnitt O und ausdrücklich im Gebührenverzeichnis genannte Kosten.

  • Fadenmaterial und Lokalanästhetikum zur Infiltration bei einer Wundnaht
  • Einmalabdecktuch bei einem ambulanten Eingriff
  • Verbrauchte Gips-, Polster-, Schlauch- und elastische Binden
  • Von der Praxis beschaffter und beim Patienten verwendeter Impfstoff
  • Nicht ausgeschlossene Einmalartikel, etwa Einmalpunktionsnadeln oder Einmalinfusionsbestecke
  • Verbrauchte radioaktive Stoffe bei Leistungen des Abschnitts O

Berechnet wird nur die verwendete Einheit oder Menge – nicht automatisch die Großpackung. Hat der Patient das Produkt selbst gekauft, ist der Praxis keine Auslage entstanden.

Was darf nicht als Auslage berechnet werden?

Die Negativliste des § 10 Abs. 2 gilt auch bei Einmalgebrauch und hohen Einkaufskosten:

  • Zellstoff, Mulltupfer, Mullkompressen, Wattestäbchen und Gummifingerlinge
  • Schnellverbandmaterial, Verbandspray und Histoacryl-Gewebeklebstoff
  • Reagenzien und Oberflächenanästhetika
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel
  • Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
  • Einmalspritzen, Einmalkanülen und Einmalhandschuhe
  • Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre und Einmalspekula

Ebenfalls ausgeschlossen sind anteilige Kosten mehrfach verwendbarer Instrumente sowie defektes oder unbrauchbar gewordenes Material. Porto für die Arztrechnung ist nach § 10 Abs. 3 nicht berechenbar.

Welche Auslagen sind in der Praxis berechenbar?

BehandlungMaterialBerechenbar?
WundnahtFadenmaterial und InfiltrationsanästhetikumJa
WundversorgungDesinfektionsmittel, Mullkompresse, SchnellverbandNein
Ambulanter EingriffSteriles EinmalabdecktuchJa
Ambulanter EingriffEinmalhandschuheNein
InjektionEinmalspritze und EinmalkanüleNein
GipsschieneTatsächlich verbrauchte Gips-, Polster- und BindenanteileJa
GipsanlageNur vorübergehend verwendete MetallschieneNein
ImpfungVon der Praxis beschaffter und verwendeter ImpfstoffJa
LaborReagenzien, Citrat, Färbelösung oder SchnelltestNein
FunktionstestVerbrauchte Glucose- oder LaktoselösungJa
ArztrechnungBriefportoNein

Labor und Versand

Reagenzien einschließlich Citrat, Färbelösungen und Schnelltests sind mit der Laborgebühr abgegolten. Arzneimittel bei Funktionstests können berechenbar sein, etwa Glucose bei GOÄ-Nrn. 3612/3613 oder Laktose bei GOÄ-Nr. 4108. Versandkosten dürfen nur von dem Arzt angesetzt werden, dem sie vollständig entstanden sind; für Rechnungspost und die in § 10 Abs. 3 genannten internen Laborwege gilt das nicht.

Wie kommt die Auslage korrekt auf die GOÄ-Rechnung?

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ müssen Art und Betrag jeder Auslage angegeben werden. Der Ansatz erfolgt zum tatsächlichen Selbstkostenpreis ohne Gewinn- oder Verwaltungsaufschlag; Rabatte und Boni sind abzuziehen.

Prüffähig

„Fadenmaterial, 1 Stück – 8,40 €“

Nicht prüffähig

„OP-Material pauschal – 35,00 €“

Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 €, muss ein Beleg oder sonstiger Nachweis beigefügt werden. Mehrere kleinere Positionen werden für diese Schwelle nicht addiert.

Sachkosten sollten nicht ungeprüft aus Ziffernketten übernommen werden. Passende Ergänzungen: GOÄ-Ziffernketten, häufige GOÄ-Fehler und Wegegeld nach GOÄ.

Quellen

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Material, Menge und tatsächlicher Selbstkostenanteil sollten patientenbezogen dokumentiert sein.

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Häufige Fragen zu Auslagen nach GOÄ

Berechenbar sind die in § 10 Absatz 1 GOÄ genannten, tatsächlich entstandenen Kosten. Dazu gehören insbesondere nicht ausgeschlossene Arznei-, Verband- und sonstige Materialien, die der Patient behält oder die bei einer einmaligen Anwendung verbraucht werden.

Nein. § 10 GOÄ verbietet pauschal berechnete Auslagen. Berechnet werden darf nur der tatsächliche Selbstkostenanteil des konkret verwendeten Materials.

Nein. Einmalspritzen, Einmalkanülen und Einmalhandschuhe sind in § 10 Absatz 2 GOÄ ausdrücklich ausgeschlossen.

Nicht ausdrücklich ausgeschlossene Einmalartikel können bei patientenbezogenem Einmalverbrauch berechenbar sein. Die Bundesärztekammer nennt Einmalpunktionsnadeln, Einmalinfusionsbestecke und Einmalshaver als Beispiele.

Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 Euro, verlangt § 12 Absatz 2 Nummer 5 GOÄ einen Beleg oder sonstigen Nachweis. Mehrere kleinere Auslagen werden für diese Grenze nicht zusammengerechnet.

Nein. Porto und Versandkosten für die Arztrechnung sind nach § 10 Absatz 3 GOÄ ausgeschlossen.

Nein. Reagenzien sind ausgeschlossen und mit der Laborgebühr abgegolten. Die Bundesärztekammer zählt hierzu auch Lösungen zur Probenaufbereitung, Färbelösungen und Schnelltests.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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