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GOÄ-Ziffer: 8
Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation
Einfachsatz
× 1
15.15 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
34.86 €
Höchstsatz
× 3.5
53.04 €
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
GOÄ-Nr. 8 kommt zum Einsatz, wenn eine Untersuchung durchgeführt wird, die der Erhebung des Ganzkörperstatus dient. Erheben Sie den Ganzkörperstatus eines Patientinnen und Patienten, beinhaltet dies die Untersuchung - der Haut; - der sichtbaren Schleimhäute, - der Brust- und Bauchorgane; - der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Um dem Umfang der Leistung einer orientierenden neurologischen Untersuchung zu entsprechen, wird regelmäßig die Untersuchung von mindestens drei Teilaspekten verstanden. Darunter fällt etwa die Untersuchung des mentalen Status, der Sprache, des Stands und Gangs, des Kopf- und Nackenbereichs, der Motorik, der Reflexe, der Koordination sowie der Sensibilität. Anders als dies bei GOÄ-Nr. 6 der Fall ist, wird der Umfang einer Untersuchung der fünf genannten Organsysteme nach GOÄ-Nr. 8 GOÄ nicht konkretisiert. Da der Aufwand der Erbringung der Leistung in der Praxis dabei regelmäßig nicht sonderlich stark voneinander abweicht, lassen sich die Mindestanforderungen an die GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 7 ebenfalls auf die GOÄ-Nr. 8 übertragen. Die konkrete Anforderung, die genannten Organsysteme vollständig zu untersuchen, findet sich in der Legende der GOÄ-Nr. dabei nicht wieder. Im Grundsatz empfiehlt es sich bei Berechnung der GOÄ-Nr. 8 immer prüfen, ob Zuschlagspositionen der Buchstaben A, B, C, D und/oder K1 abrechnungsfähig sind.
Abrechnungsvoraussetzungen
Der Ganzkörperstatus sollte dokumentiert werden, auch wenn dies in der Gebührenbeschreibung nicht ausdrücklich verlangt wird. Nichtsdestotrotz wird Ihnen anhand der Formulierung gegebenenfalls einschließlich Dokumentation nicht die Entscheidung überlassen, ob eine Dokumentation erforderlich ist oder nicht. Außerdem ergibt sich aus der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte eine ärztliche Aufzeichnungspflicht (siehe § 10 MBO-Ä). Eine Dokumentation ist daher auf jeden Fall anzuraten. Exkurs – Der Ganzkörperstatus in der UV-GOÄ: In der UV-GOÄ existiert keine analoge Leistung zur GOÄ-Nr. 8. Lediglich die GOÄ-Nr. 6 der UV-GOÄ kommt der Erhebung des Ganzkörperstatus nahe und darf höchstens dreimal im Behandlungsfall berechnet werden. Ein Behandlungsfall wird in den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ-Nr. 1 der UV-GOÄ definiert als gesamte ambulante Versorgung, die von demselben Arzt nach der ersten Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten an demselben Patientinnen und Patienten zu Lasten desselben gesetzlichen UV-Trägers vorgenommen worden ist.
Kombinationen und Abgrenzung
In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der GOÄ wird in GOÄ-Nr. 8 eine Kombination mit den GOÄ-Nrn. 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 ausgeschlossen.
Honorar und Steigerung
GOÄ-Nr. 8 gehört zu allgemeinen Leistungen beziehungsweise Grundleistungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung, welche mit einfachen physikalischen Mitteln sowie ergänzenden Hilfsmitteln erbracht werden. Unter physikalischen Mitteln werden die Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation sowie die Reflexprüfung zusammengefasst. Hilfsmittel können in diesem Zusammenhang etwa ein Stethoskop; ein Ohrenspiegel oder ein Reflexhammer darstellen. Bei der Diagnostik sowie der Verlaufskontrolle einer Erkrankung fallen diese Grundleistungen regelmäßig an und werden entsprechend häufig berechnet werden. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über den Umfang der Leistung, die Kombinationsdenkbarkeiten mit anderen Ziffern, die Steigerung sowie weitere Besonderheiten der GOÄ-Nr. 8. Bei GOÄ-Nr. 8 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 15,15 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 34,86 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 53,04 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 260. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 8 – Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation.
Besondere Hinweise
Im Grundsatz ist GOÄ-Nr. 8 nur von Arztgruppen berechnet werden, die weiterbildungsrechtlich eine Erhebung des Ganzkörperstatus durchführen können. Dazu zählen neben Allgemeinärzten und praktischen Ärzten ohne Gebietsbezeichnung auch Internisten, Chirurgen und Kinderärzte. Diese Regelung verliert dabei ihre Wirkung in Ausnahmesituationen von Notfalleinsätzen, bei denen ergänzend Ärzte mit anderen Gebietsbezeichnungen den Ganzkörperstatus – auch außerhalb ihres eigentlichen medizinischen Fachgebiets – erheben können. Zusätzlich zu Besuchen – abgesehen von einer Visite oder Zweitvisite im Krankenhaus – ist die GOÄ-Nr. 8 regelmäßig berechenbar, wenn keine Ausschlüsse dagegensprechen. Denkbar wäre etwa der Besuch eines Patientinnen und Patienten auf einer Pflegestation (GOÄ-Nr. 48). Außerdem können Ärztinnen und Ärzte kombiniert mit GOÄ-Nr. 8 rektale Untersuchungen beziehungsweise Untersuchungen des Mastdarms und/oder der Prostata (GOÄ-Nr. 11) und weitere spezifische Untersuchungen berechnet werden. So z.B. eine Geruchs- und/oder Geschmacksprüfung (GOÄ-Nr. 825) oder eine neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung (GOÄ-Nr. 826). Eine Untersuchungsleistung nach GOÄ-Nr. 8 kann im Zusammenhang mit Hausbesuchen (GOÄ-Nr. 50) berechnet werden, sobald die Gebührenbeschreibung erfüllt ist. Da GOÄ-Nr. 50 lediglich eine symptombezogene Untersuchung beinhaltet, ist der Berechnung der GOÄ-Nr. 8 denkbar. Sodann ist auch das Wegegeld abrechenbar. - Wenn die Untersuchung nach GOÄ-Nr. 8 in Zusammenhang mit einem Hausbesuch - unverzüglich (Zuschlag E); - zu speziellen Zeiten (Zuschlag F, G und H) oder - bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (Zuschlag K2) durchgeführt, können Ärztinnen und Ärzte die entsprechenden Zuschlagspositionen berechnet werden. Ergänzend ist bei einem Hausbesuch ein Zuschlag nach Buchstabe A abrechenbar.
Praxisfragen
Häufig findet die GOÄ-Nr. 8 bei Erstuntersuchungen von Patientinnen und Patienten Anwendung. Aber auch, um systemische Erkrankungen auszuschließen, kann die Erhebung des Ganzkörperstatus notwendig sein. Zusätzlich zu Privatversicherten ist es Ihnen ebenfalls denkbar, die GOÄ-Nr. 8 als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten abzurechnen, wenn die Patientin oder der Patient dies wünscht. Ein solcher Fall kann etwa eintreten, wenn ein Gesundheitszeugnis oder ein ärztliches Gutachten erstellt werden muss. Auch eine sportmedizinische Untersuchung unter anderem im Kontext einer Flug- und Tauchtauglichkeit kann über die GOÄ-Nr. 8 berechnet werden. Im Rahmen von Tauglichkeitsuntersuchungen spielt die GOÄ-Nr. 8 daher ebenfalls immer dann eine Rolle, wenn die hierfür durchgeführte Untersuchung den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. erfüllt. Führen Sie also eine solche Überprüfung durch, empfiehlt es sich auf jeden Fall eine denkbare Berechnung der GOÄ-Nr. 8 prüfen. Außerdem ergibt sich im Falle einer Abklärungsdiagnostik im Anschluss an Verkehrsunfälle häufig die Notwendigkeit, Beweise durch eine medizinische Untersuchung nach GOÄ-Nr. 8 zu sichern. Wünscht die Patientin oder der Patient eine Anti-Aging-Untersuchung oder eine Hormonbehandlung, kann es sich zusätzlich anbieten, den Ganzkörperstatus des Patientinnen und Patienten zu erheben. Außerdem kann es vonnöten sein, die GOÄ-Nr. 8 im Rahmen einer Eignungsprüfung, die z.B. für größere Reisen benötigt wird, als individuelle Gesundheitsleistung abzurechnen. Analog können Ärztinnen und Ärzte auch einen Generalcheck nach GOÄ-Nr. 29 sowie eine Berufseignungsuntersuchung nach GOÄ-Nr. 32 berechnet werden. Im Grundsatz kann es vorkommen, dass Sie über die fünf genannten Organsysteme hinaus weitere untersuchen. Ist dies der Fall, kann der dadurch entstehende höhere Aufwand durch den Berechnung eines erhöhten Steigerungsfaktors bis zum 3,5-fachen Satz honoriert werden. Denkbar wäre unter anderem ein ergänzender Gefäßstatus oder eine Untersuchung der Augen sowie des HNO-Bereichs.

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