Akupunktur – Erstbehandlung

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Akupunktur – Erstbehandlung“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
GOÄ-Abrechnung für Akupunktur – Erstbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beginnt eine schmerztherapeutische Akupunktur nach gezielter Anamnese und legt Punktwahl, Behandlungsziel und Sitzungsplan für das konkrete Beschwerdebild fest. Die Behandlung umfasst akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei dokumentierter Schmerzindikation nach Prüfung vorrangiger Ursachen und Kontraindikationen. Erforderliche Kernleistung: Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Akupunktur, Erstbehandlung, Schmerztherapie, Ganzkörperstatus im Mittelpunkt. Behandlungsregion, Applikationsart, Zahl der behandelten Regionen und Verlaufskontrolle bestimmen die ärztliche Leistung. Arzneimittel sind getrennt von der GOÄ-Leistung nur als zulässige, tatsächlich entstandene Auslage zu prüfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Akupunktur – Erstbehandlung“ bildet GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 8 sowie GOÄ-Nr. 269a die dokumentierten Kernleistungen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen.
GOÄ-Nr. 8KernpositionUntersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation. Vollständiger Ganzkörperstatus mit Haut, sichtbaren Schleimhäuten, Brust- und Bauchorganen, Stütz- und Bewegungsorganen und orientierender Neurologie; keine Nrn. 5–7, 800 oder 801 zusätzlich.
GOÄ-Nr. 269AKernpositionAkupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung. Nur zur Behandlung von Schmerzen und bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten je Sitzung abrechenbar.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 269A

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Akupunktur – Erstbehandlung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ und „Lokale Schmerztherapie – eine Region“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Schmerzregionen, Präparat und Dosis, Applikationsweg, Behandlungsdauer, Reaktion und bei Auslagen die tatsächlich verwendete Menge.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Akupunktur, Erstbehandlung, Schmerztherapie, Ganzkörperstatus.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 8: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Zeitvorgabe: mindestens 20 Minuten.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Akupunktur – Erstbehandlung. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 8 sowie GOÄ-Nr. 269a werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Ärztliche Leistung und Medikamentenkosten werden vermischt oder mehrere Regionen ohne getrennte Dokumentation abgerechnet.


2.

Die Positionen 1, 8, 269a werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

„Akupunktur – Erstbehandlung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.