Wie lässt sich „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Akupunktur – Verlaufskontrolle

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ in Betracht?

Für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ bildet GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 sowie GOÄ-Nr. 269a die dokumentierten Kernleistungen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen Akupunktur, Verlaufskontrolle, Schmerztherapie, Nachkontrolle im Mittelpunkt. Behandlungsregion, Applikationsart, Zahl der behandelten Regionen und Verlaufskontrolle bestimmen die ärztliche Leistung. Arzneimittel sind getrennt von der GOÄ-Leistung nur als zulässige, tatsächlich entstandene Auslage zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 269aKernpositionNur zur Behandlung von Schmerzen und bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten je Sitzung abrechenbar.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur zulässige und tatsächlich entstandene Sachkosten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 269a

Kernposition der Kombination

Nur zur Behandlung von Schmerzen und bei einer Behandlungsdauer von mindestens 20 Minuten je Sitzung abrechenbar.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur zulässige und tatsächlich entstandene Sachkosten.

Source note: Sachkosten laut Quelldatei.

Wie grenzt sich „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Akupunktur – Verlaufskontrolle“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Akupunktur – Erstbehandlung“ und „Lokale Schmerztherapie – eine Region“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ dokumentiert werden?

Indikation, Schmerzregionen, Präparat und Dosis, Applikationsweg, Behandlungsdauer, Reaktion und bei Auslagen die tatsächlich verwendete Menge.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Akupunktur, Verlaufskontrolle, Schmerztherapie, Nachkontrolle.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 5: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Zeitvorgabe: mindestens 20 Minuten.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Akupunktur – Verlaufskontrolle. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 sowie GOÄ-Nr. 269a werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur zulässige und tatsächlich entstandene Sachkosten.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ärztliche Leistung und Medikamentenkosten werden vermischt oder mehrere Regionen ohne getrennte Dokumentation abgerechnet.


2.

Prüfpunkt 2

Die Positionen 1, 5, 269a werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Akupunktur – Verlaufskontrolle“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Akupunktur – Erstbehandlung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Quaddelbehandlung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Lokale Schmerztherapie – eine Region

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Lokale Schmerztherapie – mehrere Regionen

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Akupunktur – Verlaufskontrolle“ bildet GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 sowie GOÄ-Nr. 269a die dokumentierten Kernleistungen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 269a. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Akupunktur – Verlaufskontrolle“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Akupunktur – Erstbehandlung“ und „Lokale Schmerztherapie – eine Region“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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