Wie lässt sich „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Lokale Schmerztherapie – eine Region

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ in Betracht?

Für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ bildet GOÄ-Nr. 267, GOÄ-Nr. 1 sowie GOÄ-Nr. 7 die dokumentierten Kernleistungen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen lokale Schmerztherapie, Infiltration, eine Körperregion, Triamcinolon im Mittelpunkt. Behandlungsregion, Applikationsart, Zahl der behandelten Regionen und Verlaufskontrolle bestimmen die ärztliche Leistung. Arzneimittel sind getrennt von der GOÄ-Leistung nur als zulässige, tatsächlich entstandene Auslage zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 267KernpositionMedikamentöse Infiltration einer Körperregion, z.B. paravertebral, perineural, perikapsulär oder retrobulbär, pro Sitzung.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur zulässige und tatsächlich entstandene Sachkosten.
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 267

Kernposition der Kombination

Medikamentöse Infiltration einer Körperregion, z.B. paravertebral, perineural, perikapsulär oder retrobulbär, pro Sitzung.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur zulässige und tatsächlich entstandene Sachkosten.

Source note: Sachkosten laut Quelldatei.
GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 7

Kernposition der Kombination

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme

Wie grenzt sich „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Lokale Schmerztherapie – eine Region“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Lokale Schmerztherapie – mehrere Regionen“ und „Quaddelbehandlung“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ dokumentiert werden?

Indikation, Schmerzregionen, Präparat und Dosis, Applikationsweg, Behandlungsdauer, Reaktion und bei Auslagen die tatsächlich verwendete Menge.

Klinischer Bezug der Dokumentation: lokale Schmerztherapie, Infiltration, eine Körperregion, Triamcinolon.

GOÄ-Nr. 267: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 7: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Lokale Schmerztherapie – eine Region. GOÄ-Nr. 267, GOÄ-Nr. 1 sowie GOÄ-Nr. 7 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur zulässige und tatsächlich entstandene Sachkosten.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ärztliche Leistung und Medikamentenkosten werden vermischt oder mehrere Regionen ohne getrennte Dokumentation abgerechnet.


2.

Prüfpunkt 2

Die Positionen 267, 1, 7 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Lokale Schmerztherapie – eine Region“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Hausärztliche Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Lokale Schmerztherapie – mehrere Regionen

Dazu gehören:

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Quaddelbehandlung

Dazu gehören:

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Akupunktur – Erstbehandlung

Dazu gehören:

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Akupunktur – Verlaufskontrolle

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ bildet GOÄ-Nr. 267, GOÄ-Nr. 1 sowie GOÄ-Nr. 7 die dokumentierten Kernleistungen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 267, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 7. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Lokale Schmerztherapie – eine Region“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Lokale Schmerztherapie – mehrere Regionen“ und „Quaddelbehandlung“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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