Lokale Schmerztherapie – eine Region

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der hausärztlichen Medizin: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“.

FachgruppeHausärztliche Medizin
GOÄ-Abrechnung für Lokale Schmerztherapie – eine Region

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt einen klar lokalisierten Schmerz beziehungsweise funktionellen Beschwerdekomplex durch Nadel- oder lokale Injektionstherapie und macht den Effekt anhand eines definierten Therapieziels überprüfbar. Die Behandlung umfasst medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion.

Wann ist sie anwendbar?

Bei dokumentierter Schmerzanamnese, geeigneter Zielregion und fehlenden Kontraindikationen; Verfahren, Dauer, behandelte Region und eigenständiger therapeutischer Inhalt müssen nachvollziehbar sein. Erforderliche Kernleistung: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen lokale Schmerztherapie, Infiltration, eine Körperregion, Triamcinolon im Mittelpunkt. Behandlungsregion, Applikationsart, Zahl der behandelten Regionen und Verlaufskontrolle bestimmen die ärztliche Leistung. Arzneimittel sind getrennt von der GOÄ-Leistung nur als zulässige, tatsächlich entstandene Auslage zu prüfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Lokale Schmerztherapie – eine Region“ bildet GOÄ-Nr. 267, GOÄ-Nr. 1 sowie GOÄ-Nr. 7 die dokumentierten Kernleistungen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 267KernpositionMedikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Lokale Schmerztherapie – eine Region“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Lokale Schmerztherapie – mehrere Regionen“ und „Quaddelbehandlung“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Schmerzregionen, Präparat und Dosis, Applikationsweg, Behandlungsdauer, Reaktion und bei Auslagen die tatsächlich verwendete Menge.

Klinischer Bezug der Dokumentation: lokale Schmerztherapie, Infiltration, eine Körperregion, Triamcinolon.

GOÄ-Nr. 267: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 1: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

GOÄ-Nr. 7: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Lokale Schmerztherapie – eine Region. GOÄ-Nr. 267, GOÄ-Nr. 1 sowie GOÄ-Nr. 7 werden mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Ärztliche Leistung und Medikamentenkosten werden vermischt oder mehrere Regionen ohne getrennte Dokumentation abgerechnet.


2.

Die Positionen 267, 1, 7 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

„Lokale Schmerztherapie – eine Region“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.