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GOÄ-Ziffer: 1
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Einfachsatz
× 1
4.66 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
10.72 €
Höchstsatz
× 3.5
16.32 €
Punktzahl:
80
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Abrechnungsvoraussetzungen
Für die Berechnung des nächsten Behandlungsfalls wird vom ersten Behandlungstag aus Tag und Monat jeweils um eins erhöht. Kommt eine andere Diagnose beziehungsweise ein neuer Krankheitsfall hinzu, kann GOÄ-Nr. 1 erneut berechnet werden, und zwar auch dann, wenn sie innerhalb des Behandlungsfalls bereits abgerechnet wurde. Ein neuer Behandlungsfall liegt somit vor, wenn:
- eine Neuerkrankung hinzutritt;
- es zu einer nachhaltigen Veränderung des ursprünglichen Erkrankungsbildes kommt oder der Zeitraum eines Monats nach erster Inanspruchnahme des Arztes abgelaufen ist. Bei zwei unterschiedlichen Diagnosen sind pro Diagnose jeweils der Behandlungsfall und damit die Frist von einem Kalendermonat von Bedeutung. Entsteht innerhalb des Behandlungsfalls eine neue Diagnose, muss die Diagnose als Begründung dokumentiert werden. Wichtig ist, dass die beiden Diagnosen nicht auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen sind. Unterscheidet sich die zugrundeliegende Erkrankung nicht deutlich genug, kommt es schnell zu Problemen für die Abrechnung. In Abschnitt B der GOÄ finden sich im Rahmen der Allgemeinen Bestimmungen (Nr. 2) wichtige Informationen für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 1 als auch der GOÄ-Nr. 5. Diese Regel ist auch für GOÄ-Nr. 5 relevant, wenn eine symptombezogene Untersuchung berechnet wird.
Kombinationen und Abgrenzung
Nach der GOÄ gilt: Leistungen der GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O (Sonderleistungen) pro Behandlungsfall nur einmal berechnet werden dürfen. Die Abschnitte dieser Leistungen reichen von GOÄ-Nr. 200 (einfacher Verband) bis zur GOÄ-Nr. 5855 (Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen). Ein Behandlungsfall umfasst einem Kalendermonat (Allgemeine Bestimmungen GOÄ-Nr. 1, Abschnitt B GOÄ). Wenn die GOÄ-Nr. 1 etwa am 13.05.2023 neben dem Anlegen eines Streckverbandes (GOÄ-Nr. 217, Abschnitt C) abgerechnet, ist eine erneute Kombination erst am 14.06.2023 erneut in Kombination mit einer GOÄ-Nr. der benannten Abschnitte berechenbar.
GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 dürfen im selben Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal kombiniert werden GOÄ-Nr. 1 ist alleinstehend mehrmals im Behandlungsfall berechnet werden. GOÄ-Nr. 1 und 5 können gemeinsam mehrmals im Behandlungsfall berechnet werden. GOÄ-Nr. 1 ist in Kombination mit den GOÄ-Nrn. 200 bis 5855 nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Zentral ist hierbei ergänzend die Formulierung neben. Eine Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 1 wird nur dann ausgeschlossen, wenn sie bereits am selben Tag in direkter Kombination mit einer anderen Sonderleistung (Abschnitte C bis O) abgerechnet wurde.
Wenn keine Leistung der GOÄ-Nrn. 200 und aufwärts in Kombination mit GOÄ-Nr. 1 abgerechnet, verliert die Beschreibung neben ihre Wirkung. Die Beratung der GOÄ-Nr. 1 ist als Leistung allein oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung (GOÄ-Nr. 5) im Grundsatz mehrmals im Behandlungsfall berechenbar. Dies ergibt sich unter anderem aus den im vorherigen Abschnitt dargestellten Fällen. Wenn GOÄ-Nr. 1 allein oder GOÄ-Nr. 1 und 5 gemeinsam berechnet und nicht mit weiteren GOÄ-Nrn. der bereits benannten Abschnitte kombiniert, ist GOÄ-Nr. 1 innerhalb des Monats beziehungsweise des Behandlungsfalls mehrfach berechnet werden. Mit Leistungen des Abschnitts B (GOÄ-Nrn.
GOÄ-Nr. 1 bis GOÄ-Nr. 109) ist GOÄ-Nr. 1 immer dann abrechnungsfähig, wenn kein anderer Ausschluss dieses Abschnitts dagegenspricht. Eine Mehrfachberechnung der GOÄ-Nrn. 1 und 5 ist mit diesen Leistungen daher im Grundsatz denkbar. Ausnahme bildet hier dabei etwa die GOÄ-Nr. 34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung), die neben der GOÄ-Nr. 1 nicht berechnet werden darf. Bei unterschiedlichen Besuchsgründen darf die GOÄ-Nr. 1 auch zweimal am selben Tag berechnet werden. Zu achten ist dann zwingend darauf, neben der Diagnose auch die Uhrzeit anzugeben, zu der die Leistung jeweils erbracht wurde. Auf Verlangen muss die mehrmalige Berechnung am selben Tag begründet werden.
Zusätzlich zu eindeutigen Ausschlüssen, die in der GOÄ in Bezug auf die GOÄ-Nr. 1 geregelt sind, gibt es einige Ziffern, die nicht immer eindeutig von GOÄ-Nr. 1 abgrenzbar sind. Die Wichtigsten sind hier zusammengefasst. GOÄ-Nr. 30, GOÄ-Nr. 31, GOÄ-Nr. 807 und GOÄ-Nr. 860.
Honorar und Steigerung
GOÄ-Nr. 1 kommt bei sehr vielen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt in Betracht und gehört deshalb zu den besonders häufig genutzten Gebührenpositionen. Um GOÄ-Nr. 1 berechnet werden zu können, muss der Patientin oder der Patient selbst beraten werden können, das heißt er kann seine Symptome selbstständig formulieren und ärztliche Empfehlungen beziehungsweise Anweisungen umsetzen. In der Praxis wird GOÄ-Nr. 1 abgerechnet, wenn ein Gespräch mit dem Patientinnen und Patienten weniger als 10 Minuten lang andauert. Nimmt die Beratung mehr als 10 Minuten in Anspruch, sollte GOÄ-Nr. 3 berechnet werden. Ist dies nicht möglich, ist bei Berechnung der GOÄ-Nr. 1 ein höherer Steigerungsfaktor berechnet werden.
Dieser ist sodann in dem erhöhten Zeitaufwand begründet. Deshalb empfiehlt es sich in einem solchen Fall einen einfachen Hinweis wie hoher Zeitaufwand ergänzen. Wie bereits erwähnt, ist eine Leistung nach GOÄ-Nr. 1 neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O nur einmal pro Behandlungsfall berechnet werden. Für die Honorarprüfung kann es relevant sein, darauf zu verzichten, eine Leistung aus den Abschnitten C bis O zu berechnen. Das ist insbesondere dann relevant, wenn die Bewertung der Nummern 1 und 5 (in Kombination 160 Punkte) höher ausfällt als die Bewertung anderer Gebührenleistungen. Erreichen Leistungen wie die Wundversorgung oder das Anlegen von Verbänden, die einer weiteren Berechnung der GOÄ-Nrn. 1 und 5 entgegenstehen, keine 160 Punkte (21,44 Euro), empfiehlt es sich auf die Abrechnung dieser GOÄ-Nrn. verzichten und stattdessen die GOÄ-Nrn. 1 und 5 (sofern auch tatsächlich erbracht) berechnet werden.
Etwas komplexer gestaltet es sich, wenn unterschiedliche Leistungen im Behandlungsfall zusammenkommen. Berechnen Sie bei solchen Fallgestaltungen immer, welche Nummern in welcher Kombination das höchste Gesamthonorar erzielen und verzichten Sie gegebenenfalls auf GOÄ-Nrn. ab 200 zugunsten der Nummern 1 und/oder 5. Für GOÄ-Nr. 1 sind folgende Honorarbeträge hinterlegt: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 4,66 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 10,72 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 16,32 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 80. Inhaltlich geht es bei GOÄ-Nr. 1 um eine ärztliche Beratung, die auch telefonisch erfolgen kann. Zusätzlich darf Auslagenpositionen wie Medikamente oder Verbandmaterial zusätzlich berechnet werden (§ 10 GOÄ), wenn dies entsprechend der Diagnose nachvollzogen werden kann und alle berechnet werdenen Posten in der Rechnung deutlich aufgeführt werden.
Möglich ist es zur Sicherheit auch, zusätzlich GOÄ-Nr. 200 mit einem Faktor und Euro-Betrag von jeweils 0 auf der Rechnung zu listen oder einen Hinweis wie GOÄ-Nr. 200 wurde erbracht, aber nicht berechnet zu ergänzen. Im Normalfall wird die Inrechnungstellung von Auslagenpositionen dabei nicht hinterfragt, wenn sich diese in einem plausiblen Rahmen bewegt.
Besondere Hinweise
Im Grundsatz liegt bei einer Beratung elektronisch per E-Mail ein Verstoß gegen das sogenannte Verbot ausschließlicher Fernbehandlung vor. Die Beratung und Behandlung von Patientinnen und Patienten geschieht in erster Linie im direkten persönlichen Austausch mit Ihnen. Dabei gibt es auch Ausnahmen. Beachtet werden sollte an dieser Stelle, dass die ausschließliche Beratung über E-Mail ärztlich vertretbar ist und die ärztliche Sorgfaltsanforderungen gewahrt wird. Außerdem müssen Patientinnen und Patienten über die Besonderheiten dieser Form der Beratung zwingend aufgeklärt werden (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Ob eine ausschließliche Beratung aus der Ferne vertretbar ist, gilt es als Ärztin oder Arzt im Einzelfall zu prüfen.
Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass die Erhebung von Befunde, die Beratung sowie Behandlung und Dokumentation auch in dieser Form der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechen müssen. Als Arzt verpflichten Sie sich dazu, Ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen, das Ihnen entgegengebracht wird, zu entsprechen. Dazu gehört neben einer entsprechenden fachlichen Qualifizierung auch, dass Sie den anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse einhalten. Äußert ein Patientin oder der Patient den ausdrücklichen Wunsch der Beratung elektronisch per E-Mail, spricht allgemein nichts gegen diese Form der Beratung. Um sicherzugehen, können Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten dabei auch um eine telefonische Kontaktaufnahme bitten.
Wenn lediglich ein Befund elektronisch per E-Mail an den Patientinnen und Patienten übermittelt, ist GOÄ-Nr. 1 nicht ansatzfähig. In den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts B ist in GOÄ-Nr. 7 geregelt, dass Terminvereinbarungen wenn keine zusätzliche Leistung erbracht wurde nicht als eigene Leistung berechnet werden können. Die Leistung der GOÄ-Nr. 1 wird außerhalb der Sprechzeit erbracht (Zuschlag A). Die Leistung der GOÄ-Nr. 1 wird außerhalb der Sprechzeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbracht (Zuschlag B). Die Leistung der GOÄ-Nr. 1 wird außerhalb der Sprechzeit in der Nacht von 22 bis 6 Uhr erbracht (Zuschlag C). Die Leistung der GOÄ-Nr. 1 wird an einem Samstag oder an Sonn- und Feiertagen erbracht (Zuschlag D).
Zu berücksichtigen ist hier dabei zwingend die gegenseitigen Ausschlüsse der Zuschlagspositionen untereinander. Ein Zuschlag nach K1 ist bei GOÄ-Nr. 1 nicht abrechenbar, da dieser lediglich bei Untersuchungen im Zusammenhang mit den GOÄ-Nrn. 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr berechnet werden darf.
Praxisfragen
Generell ist die kombinierte Abrechnung der GOÄ-Nrn. 1 und 4 denkbar. Wichtig für die Abgrenzung ist insbesondere der Kontext, aus dem GOÄ-Nr. 4 heraus entstanden ist. Sie wurde insbesondere für schwierige und besonders aufwändige Anamnese über Dritten vom Gesetzgeber eingeführt. GOÄ-Nr. 4 wird immer dann angewendet, wenn etwa bei bewusstseins- oder kommunikationsgestörten Personen eine nahestehende oder betreuende Person eingebunden werden muss. Gleiches gilt für Patientinnen und Patienten nach einem Unfall. Bei dieser nahestehende oder betreuende Person ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein Familienmitglied handelt. Auch Pflegepersonal oder gesetzlich bestellte Betreuungspersonen können nahestehende oder betreuende Personen sein.
Wenn ein der GOÄ-Nr. 4 entsprechendes Gespräch geführt, kommt es zu einem erhöhten Aufwand, da die nahestehende oder betreuende Person zusätzlich unterwiesen werden muss. Zur Vergütung dieser Leistung wurde GOÄ-Nr. 4 geschaffen, welche mit 220 fast dreimal höher bewertet wird (29,49 Euro bei einem Faktor von 2,3) als GOÄ-Nr. 1 (10,72 Euro bei einem Faktor von 2,3). Sind alle Bestandteile der erbrachten Leistung (Beratung, Unterweisung, (Fremd-) Anamnese) bereits über die GOÄ-Nr. 4 abgedeckt und richtet sich das Gespräch nur an die nahestehende oder betreuende Person, ist GOÄ-Nr. 1 dabei nicht zusätzlich abrechnungsfähig. Ansonsten würde es zu einer doppelten Vergütung kommen.
Dabei kann es sehr wohl auftreten, dass sowohl Patientin oder der Patient als auch nahestehende oder betreuende Person durch Sie beraten werden. Dann kann die kombinierte Abrechnung begründet sein, wie das Verwaltungsgericht München 2011 entschied (M 17 K 11.2716). Die Beratung von Eltern als nahestehende oder betreuende Personen von Säuglingen beziehungsweise Kindern gilt in den regelmäßigen Fällen noch als Normal- beziehungsweise Regelfall und wird daher eher über die GOÄ-Nrn. 1 und 3 abgebildet. Hier kommt es dabei regelmäßig zu Auslegungsproblemen. Zur Häufigkeit im Behandlungsfall gilt für GOÄ-Nr. 1:
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