Welche GOÄ-Ziffern sind für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichFuß und Sprunggelenk
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ in Betracht?

Für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5020, GOÄ-Nr. 5021 und GOÄ-Nr. A1800 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ stehen Achillessehne, Achillodynie, Tendinopathie, ESWT, Ferse. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 5020Bedingt / alternativHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 5021Bedingt / alternativHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. A1800Bedingt / alternativFokussierte ESWT.
GOÄ-Nr. A302Bedingt / alternativRadiale Stoßwellentherapie.
GOÄ-Nr. 207Bedingt / alternativKonventioneller Tapeverband eines großen Gelenks.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ 5020

Bedingte oder alternative Position

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ 5021

Bedingte oder alternative Position

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ A1800

Bedingte oder alternative Position

Fokussierte ESWT.

Analog bewertet zu: 1800
Abrechnungsalternative: eswt
GOÄ A302

Bedingte oder alternative Position

Radiale Stoßwellentherapie.

Analog bewertet zu: 302
Abrechnungsalternative: eswt
GOÄ 207

Bedingte oder alternative Position

Konventioneller Tapeverband eines großen Gelenks.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite, Lokalisation und Funktion
Sonographie-/Röntgenbefund
ESWT-Verfahren und Parameter
Tape

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.
Group: eswt
Choose: at_most_one

Wie grenzt sich „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plantarfasziitis/Fersensporn – Bildgebung, Pedographie und Stoßwellentherapie“ sowie „Patellasehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Achillessehne, Achillodynie, Tendinopathie, ESWT

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410

Seite, Lokalisation und Funktion

Sonographie-/Röntgenbefund

ESWT-Verfahren und Parameter

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5020, GOÄ-Nr. 5021 und GOÄ-Nr. A1800 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plantarfasziitis/Fersensporn – Bildgebung, Pedographie und Stoßwellentherapie“ sowie „Patellasehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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