Hand- oder Fußgelenkluxation – Bildgebung, neurologische Prüfung und Reposition

Orthopädie · Fuß und Sprunggelenk

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichFuß und Sprunggelenk
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 5021
GOÄ-Abrechnung für Hand- oder Fußgelenkluxation – Bildgebung, neurologische Prüfung und Reposition

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt ein luxiertes beziehungsweise subluxiertes Gelenk zeitnah anatomisch ein und kontrolliert Knochen, Bandstabilität sowie neurovaskuläre Funktion vor und nach der Reposition. Die Bildgebung umfasst einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks und eingehende neurologische Untersuchung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch und gegebenenfalls bildgebend bestätigter Luxation; Analgesie, Repositionstechnik, Kontrollbild und Prüfung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität sind situationsgerecht erforderlich. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Einrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks und eingehende neurologische Untersuchung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme. Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
GOÄ-Nr. 5020KernpositionHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 5021Bedingt / alternativHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 2211KernpositionEinrenkung der Luxation eines Hand- oder Fußgelenks

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: untersuchung

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Verbände sind Bestandteil der Einrenkungsleistung.

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Achillessehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ sowie „Plantarfasziitis/Fersensporn – Bildgebung, Pedographie und Stoßwellentherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020

GOÄ-Nr. 2211: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2211

Gelenk und Seite

Luxationsrichtung

neurovaskulärer/neurologischer Status

Röntgenbefund

Reposition und Ergebnis

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


2.

Die für „Hand- oder Fußgelenkluxation – Bildgebung, neurologische Prüfung und Reposition“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.