Welche GOÄ-Ziffern sind für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichFuß und Sprunggelenk
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ in Betracht?

Für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. A652 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5021, GOÄ-Nr. 3310 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ stehen Hallux valgus, Hallux rigidus, Senkfuß, Plattfuß, Einlagen, Pedographie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 5020KernpositionHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. 5021Bedingt / alternativHandgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
GOÄ-Nr. A652KernpositionEKG-Untersuchung in Ruhe und unter Belastung (Ergometrie) mit mindestens neun Ableitungen, ggf. mit Belastungsänderung.
GOÄ-Nr. 3310Bedingt / alternativAbdruck/Modellherstellung für den Fuß tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Versorgungsbericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 5020

Kernposition der Kombination

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ 5021

Bedingte oder alternative Position

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

GOÄ A652

Kernposition der Kombination

EKG-Untersuchung in Ruhe und unter Belastung (Ergometrie) mit mindestens neun Ableitungen, ggf. mit Belastungsänderung.

Analog bewertet zu: 652
GOÄ 3310

Bedingte oder alternative Position

Abdruck/Modellherstellung für den Fuß tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Versorgungsbericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Fußform, Achsen und Gangbild
Röntgenbefund
Druckverteilung und Auswertung
Versorgungsziel
gegebenenfalls Modellherstellung

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plantarfasziitis/Fersensporn – Bildgebung, Pedographie und Stoßwellentherapie“ sowie „Morton-Neuralgie/Metatarsalgie – Sonographie, Röntgen, Pedographie und Infiltration“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hallux valgus, Hallux rigidus, Senkfuß, Plattfuß

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020

GOÄ-Nr. A652: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. A652

Fußform, Achsen und Gangbild

Röntgenbefund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020); GOÄ-Nr. A652 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. A652). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. A652 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5021, GOÄ-Nr. 3310 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. A652. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plantarfasziitis/Fersensporn – Bildgebung, Pedographie und Stoßwellentherapie“ sowie „Morton-Neuralgie/Metatarsalgie – Sonographie, Röntgen, Pedographie und Infiltration“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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