Welche GOÄ-Ziffern sind für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichFuß und Sprunggelenk
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3310
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ in Betracht?

Für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3310 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. A652, GOÄ-Nr. 3321 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ stehen Fußabdruck, Modellherstellung, Orthesenversorgung, Einlage, Gipsabdruck. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. A652Bedingt / alternativPedographische Messung tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 3310KernpositionAbdruck oder Modellherstellung für einen Fuß tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 3321Bedingt / alternativKonstruktionsplan für ein großes orthopädisches Hilfsmittel tatsächlich erstellt.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Versorgungsbericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ A652

Bedingte oder alternative Position

Pedographische Messung tatsächlich durchgeführt.

Analog bewertet zu: 652
GOÄ 3310

Kernposition der Kombination

Abdruck oder Modellherstellung für einen Fuß tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 3321

Bedingte oder alternative Position

Konstruktionsplan für ein großes orthopädisches Hilfsmittel tatsächlich erstellt.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Versorgungsbericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Befund und Versorgungsziel
Pedographie
Werkstoff und Modellherstellung
gegebenenfalls Konstruktionsplan

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ sowie „Morton-Neuralgie/Metatarsalgie – Sonographie, Röntgen, Pedographie und Infiltration“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Fußabdruck, Modellherstellung, Orthesenversorgung, Einlage

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 3310: Abdruck oder Modellherstellung für einen Fuß tatsächlich durchgeführt.

Befund und Versorgungsziel

Pedographie

Werkstoff und Modellherstellung

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 3310 (Abdruck oder Modellherstellung für einen Fuß tatsächlich durchgeführt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3310 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. A652, GOÄ-Nr. 3321 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3310. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Fußabdruck/Modellherstellung für orthopädische Versorgung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Hallux valgus/rigidus oder Fußfehlstellung – Röntgen, Pedographie und Einlagenplanung“ sowie „Morton-Neuralgie/Metatarsalgie – Sonographie, Röntgen, Pedographie und Infiltration“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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