Welche GOÄ-Ziffern sind für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ in Betracht?
Für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 5020 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5021, GOÄ-Nr. 204 und GOÄ-Nr. 207 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ stehen Sprunggelenk, Distorsion, Bänderriss, Umknicken, Sportverletzung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 410 | Kernposition | Ultraschalluntersuchung eines Organs |
| GOÄ-Nr. 5020 | Kernposition | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 5021 | Bedingt / alternativ | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Kompressions-/Stützverband. |
| GOÄ-Nr. 207 | Bedingt / alternativ | Konventioneller Tapeverband eines großen Gelenks. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Eigenständiger ausführlicher Bericht, etwa bei Weiterbehandlung oder Versicherung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Kernposition der Kombination
Ultraschalluntersuchung eines Organs
Kernposition der Kombination
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Konventioneller Tapeverband eines großen Gelenks.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständiger ausführlicher Bericht, etwa bei Weiterbehandlung oder Versicherung.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Knieverletzung – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ sowie „Morton-Neuralgie/Metatarsalgie – Sonographie, Röntgen, Pedographie und Infiltration“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Sprunggelenk, Distorsion, Bänderriss, Umknicken
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410
GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020
Unfallmechanismus, Belastbarkeit und Druckpunkte
Bandstabilität und neurovaskulärer Status
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 5020. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Sprunggelenksdistorsion – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Knieverletzung – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“ sowie „Morton-Neuralgie/Metatarsalgie – Sonographie, Röntgen, Pedographie und Infiltration“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
