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GOÄ-Ziffer: 75
Umfassender Bericht mit Anamnese, Befunden, Beurteilung und ggf. Therapie.
Einfachsatz
× 1
7.58 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
17.43 €
Höchstsatz
× 3.5
26.52 €
Wichtig:
Die Mitteilung von Befunden sowie ein einfacher Befundbericht sind mit der Gebühr der jeweiligen Grundleistung bereits abgegolten.
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
Ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht geht – wie der Titel bereits nahelegt – über eine einfache Mitteilung eines ärztliche Untersuchungsergebnisses hinaus. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte hierzu (24.03.2003, AZ: 26 K 3900/02), dass die Abrechnung nach GOÄ-Nr. 75 einen Längsschnitt durch den Krankheitsverlauf erfordere. GOÄ-Nr. 70, Titel Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verwendung kurze Bescheinigung kurzes Zeugnis Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausstellung Allergiepass Eintragung Allergiepass Ausstellung Impfpass Schulbescheinigung; GOÄ-Nr. 75, Titel Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie), Verwendung Bericht für Reiserücktrittsversicherung Bericht für Kindergarten Bericht für Schule Bericht für Sportverein Bericht für Einreisebehörde Bericht zur Wehrtauglichkeit; GOÄ-Nr. 80, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung, Verwendung Gutachten zur Wehrtauglichkeit Gutachten für Sportverein Beurteilung von Verletzungen nach Gewalttat Beurteilung von Unfall-Verletzungen; GOÄ-Nr. 85, Titel Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –; je angefangene Stunde Arbeitszeit, Verwendung Ausführliches ärztliches Gutachten.
Kombinationen und Abgrenzung
In Arztpraxen wird täglich eine Vielzahl an Dokumenten ausgestellt. Zusätzlich zu Berichten und Attesten sind dies auch Bescheinigungen, Arztbriefe und Gutachten. Dabei stellt sich die Frage, welches Dokument nach welcher GOÄ-Nr. abgerechnet wird. Die GOÄ-Nr. 75 ist für ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundberichte abrechenbar.
- Anamnese
- Befunde
- epikritische Bewertung
- Therapie (falls zutreffend)
Als epikritische Bewertung wird eine kritische Zusammenfassung des Krankheitsablaufs nach Abschluss des Falls beziehungsweise nach endgültiger Diagnoseerstellung verstanden.
- Arztbriefe zwischen Fach- und Hausarzt
- Berichte zur Stellung von Ansprüchen gegenüber der Reiserücktrittsversicherung
- Bericht für den Aufnahmeantrag in einen Kindergarten
- Bericht für den Aufnahmeantrag in eine Schule
- Bericht zur Flugtauglichkeitsbescheinigung
- Bericht für einen Sportverein
- Bericht für die Einreisebehörde
- Bericht zur Wehrtauglichkeit
Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand eines ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts entstehen, berechnet werden.
Honorar und Steigerung
GOÄ-Nr. 75 wird nach dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert. Für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht, der den üblichen Aufwand eines ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundberichts übersteigt, ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz denkbar. Eine Steigerung über dem Regelhöchstsatz von 2,3 muss dabei schriftlich begründet werden. Bei GOÄ-Nr. 75 ergeben sich diese Beträge: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 7,58 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 17,43 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 26,52 €. Die Bewertung in Punkten beträgt 130. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 75 – Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese; zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie).
Praxisfragen
ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht nach GOÄ-Nr. 75:
- Anamnese
- Befunde
- epikritische Bewertung
- Therapie (falls zutreffend)
GOÄ-Nr. 75 wird abgegrenzt von den GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 70, GOÄ-Nr. 80 und GOÄ-Nr. 85. Zur Frage, ob GOÄ-Nr. 75 neben GOÄ-Nr. 60 abrechenbar: Die GOÄ-Nrn. GOÄ-Nr. 60 (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten) und GOÄ-Nr. 75 lassen sich nicht parallel berechnet werden. Daher ist es – sofern die Voraussetzungen zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 75 erfüllt sind – sinnvoll, auf die Abrechnung der GOÄ-Nr. 60 zu verzichten und stattdessen die höher bewertete GOÄ-Nr. 75 abzurechnen. GOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 75 lassen sich parallel berechnet werden, sofern es sich inhaltlich um zwei zeitlich unabhängige Leistungen handelt. Dies lässt sich etwa mit einem unterschiedlichen Leistungsdatum oder – im Falle des gleichen Leistungsdatums – durch unterschiedliche Uhrzeiten verdeutlichen.
Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 75 setzt einen Arzt-Patienten-Kontakt voraus.
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