Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten

HNO-Heilkunde · Phoniatrie und Sprachtherapie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPhoniatrie und Sprachtherapie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1559
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1555 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Kehlkopfstruktur, Stimmlippenschwingung und stimmliche beziehungsweise sprachliche Funktion, um organische und funktionelle Ursachen gezielt zu behandeln. Die Behandlung umfasst sprachtherapie, mindestens 30 Minuten.

Wann ist sie anwendbar?

Bei anhaltender Heiserkeit, Stimmversagen, auffälliger Sprache oder belastungsabhängigen Beschwerden; Warnzeichen und Dauer bestimmen die Dringlichkeit der Endoskopie. Erforderliche Kernleistung: Sprachtherapie, mindestens 30 Minuten; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1555Bedingt / alternativStandardisierte Sprachuntersuchung. Nur als eigenständige Diagnostik, zeitlich/inhaltsmäßig getrennt von der Therapie.
GOÄ-Nr. 1559KernpositionSprachtherapie, mindestens 30 Minuten. Nur bei persönlich/zulässig erbrachter vollständiger ärztlicher Leistung und dokumentierter Mindestdauer.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1559

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 30 Minuten

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ sowie „Sprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung – pädaudiologische und standardisierte Sprachdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 1559: Nur bei persönlich/zulässig erbrachter vollständiger ärztlicher Leistung und dokumentierter Mindestdauer.

Diagnose

Therapieziel

Inhalte/Übungen

Dauer

Verlauf

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.