Sprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung

HNO-Heilkunde · Phoniatrie und Pädaudiologie

AbrechnungsfallSprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung – pädaudiologische und standardisierte Sprachdiagnostik
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPhoniatrie und Pädaudiologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1555
GOÄ-Abrechnung für Sprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung – pädaudiologische und standardisierte Sprachdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt altersabhängige Entwicklung, Organfunktion und Warnzeichen, um behandlungsbedürftige Abweichungen früh von normalen Varianten zu unterscheiden. Die Abklärung umfasst untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren.

Wann ist sie anwendbar?

Bei altersbezogener Vorsorge, auffälliger Entwicklung, akuten Symptomen oder risikoadaptierter Nachkontrolle unter Berücksichtigung altersabhängiger Normwerte. Erforderliche Kernleistung: Untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Vollständige standardisierte Prüfung; nicht neben Nrn. 715 oder 717.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1555KernpositionUntersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren. Vollständige standardisierte Prüfung; nicht neben Nrn. 715 oder 717.
GOÄ-Nr. 1406Bedingt / alternativKinderaudiometrie. In der Regel bis 7 Jahre; schließt 1400/1401/1403/1404 aus.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativImpedanzmessung. Einmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 1409Bedingt / alternativOAE. Nicht neben Nrn. 827 bis 829.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Fremdkörper in der Nase – endoskopisch kontrollierte Entfernung“ sowie „Kindliche Hörstörung – Kinderaudiometrie, Impedanz und objektive Hörprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1555: Vollständige standardisierte Prüfung; nicht neben Nrn. 715 oder 717.

Sprachentwicklung

Artikulation/Satzbau/Verstehen/Redefluss

Hörstatus

Mittelohrstatus

Bericht

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.