Welche GOÄ-Ziffern sind für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ in Betracht?
Für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1558 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1556 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ stehen Laryngektomie, Kehlkopflos, Speiseröhrenersatzstimme, elektronische Ersatzstimme, Stimmrehabilitation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1556 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger standardisierter Funktionsprüfung der vorhandenen Ersatzstimme. |
| GOÄ-Nr. 1558 | Kernposition | Spezifische Therapie der Speiseröhrenersatzstimme oder elektronischen Ersatzstimme. Nicht zusätzlich Nr. 1560 für denselben Therapieinhalt. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger standardisierter Funktionsprüfung der vorhandenen Ersatzstimme.
Kernposition der Kombination
Spezifische Therapie der Speiseröhrenersatzstimme oder elektronischen Ersatzstimme. Nicht zusätzlich Nr. 1560 für denselben Therapieinhalt.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ sowie „Sprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung – pädaudiologische und standardisierte Sprachdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Laryngektomie, Kehlkopflos, Speiseröhrenersatzstimme, elektronische Ersatzstimme
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1558: Spezifische Therapie der Speiseröhrenersatzstimme oder elektronischen Ersatzstimme. Nicht zusätzlich Nr. 1560 für denselben Therapieinhalt.
Art der Laryngektomie und Rehabilitation
Stoma-/Schleimhautbefund
Art und Qualität der Ersatzstimme
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8); GOÄ-Nr. 1558 (Spezifische Therapie der Speiseröhrenersatzstimme oder elektronischen Ersatzstimme. Nicht zusätzlich Nr. 1560 für…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Sprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung – pädaudiologische und standardisierte Sprachdiagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Subkutane spezifische Immuntherapie – Hyposensibilisierungsbehandlung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1558. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Stimmrehabilitation nach Laryngektomie – standardisierte Funktionsprüfung und spezifische Ersatzstimmtherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ sowie „Sprachentwicklungs- oder Artikulationsstörung – pädaudiologische und standardisierte Sprachdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
