Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichPhoniatrie und Stimmtherapie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1560
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ in Betracht?

Für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1560 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1556, GOÄ-Nr. 1416 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ stehen Stimmtherapie, Dysphonie Therapie, Stimme, 30 Minuten, Phoniatrie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6Bedingt / alternativNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1556Bedingt / alternativNur als eigenständige Diagnostik.
GOÄ-Nr. 1416Bedingt / alternativNur als eigenständige Funktionsdiagnostik.
GOÄ-Nr. 1560KernpositionVollständige ärztliche Leistung mit dokumentierter Mindestdauer.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativNur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1556

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständige Diagnostik.

GOÄ 1416

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständige Funktionsdiagnostik.

GOÄ 1560

Kernposition der Kombination

Vollständige ärztliche Leistung mit dokumentierter Mindestdauer.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 30 Minuten
GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; einfacher Befundbericht ist abgegolten.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Diagnose
Therapieziel
Atem-/Stimmübungen
Dauer
Verlauf

Wie grenzt sich „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten“ sowie „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Stimmtherapie, Dysphonie Therapie, Stimme, 30 Minuten

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 1560: Vollständige ärztliche Leistung mit dokumentierter Mindestdauer.

Diagnose

Therapieziel

Atem-/Stimmübungen

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1560 (Vollständige ärztliche Leistung mit dokumentierter Mindestdauer). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1560 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1556, GOÄ-Nr. 1416 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1560. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ärztlich durchgeführte Stimmtherapie – mindestens 30 Minuten“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ärztlich durchgeführte Sprachtherapie – mindestens 30 Minuten“ sowie „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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