Welche GOÄ-Ziffern sind für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichLaryngologie und Phoniatrie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418 und GOÄ-Nr. 1557
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ in Betracht?

Für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1530, GOÄ-Nr. 1416 und GOÄ-Nr. 1556 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418 und GOÄ-Nr. 1557 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ stehen Heiserkeit, Dysphonie, Stimme, Stroboskopie, Kehlkopf. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativRigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 1530KernpositionNur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.
GOÄ-Nr. 1416KernpositionNur bei tatsächlicher Stroboskopie und Dokumentation.
GOÄ-Nr. 1556KernpositionVollständige standardisierte Prüfung nach Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1557Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher apparativer Durchführung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1418

Bedingte oder alternative Position

Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ 1530

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.

GOÄ 1416

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher Stroboskopie und Dokumentation.

GOÄ 1556

Kernposition der Kombination

Vollständige standardisierte Prüfung nach Leistungslegende.

GOÄ 1557

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher apparativer Durchführung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Dauer/Belastungsabhängigkeit
Laryngoskopie
Stroboskopie
standardisierter Stimmbefund
Elektroglottografie

Wie grenzt sich „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Stimmlippenpolyp oder kleiner Kehlkopftumor – laryngoskopische Diagnostik und operative Entfernung“ sowie „Laryngitis – Laryngoskopie, Stroboskopie und lokale Medikamenteneinbringung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Heiserkeit, Dysphonie, Stimme, Stroboskopie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1530: Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.

GOÄ-Nr. 1416: Nur bei tatsächlicher Stroboskopie und Dokumentation.

Dauer/Belastungsabhängigkeit

Laryngoskopie

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1530 (Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße…); GOÄ-Nr. 1416 (Nur bei tatsächlicher Stroboskopie und Dokumentation); GOÄ-Nr. 1556 (Vollständige standardisierte Prüfung nach Leistungslegende). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1530, GOÄ-Nr. 1416 und GOÄ-Nr. 1556 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418 und GOÄ-Nr. 1557 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1530, GOÄ-Nr. 1416 und GOÄ-Nr. 1556. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Stimmlippenpolyp oder kleiner Kehlkopftumor – laryngoskopische Diagnostik und operative Entfernung“ sowie „Laryngitis – Laryngoskopie, Stroboskopie und lokale Medikamenteneinbringung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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