Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung

HNO-Heilkunde · Endoskopische Spezialdiagnostik

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichEndoskopische Spezialdiagnostik
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1418
GOÄ-Abrechnung für Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Inspiziert obere Atemwege flexibel in Echtzeit und dokumentiert Schleimhaut, Engstellen und funktionelle Bewegungsbefunde auch in schwer einsehbaren Abschnitten. Die Bildgebung umfasst flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei konkreter naso-, pharyngo- oder laryngealer Fragestellung mit Zusatznutzen der flexiblen digitalen Darstellung; Spezialbildgebung nur bei tatsächlicher Durchführung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 1530Bedingt / alternativLaryngoskopie. Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.
GOÄ-Nr. 483Bedingt / alternativLokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 484Bedingt / alternativLokalanästhesie des Kehlkopfes. Nur bei tatsächlicher Anästhesie des Kehlkopfes; nicht pauschal wegen Endoskopie.
GOÄ-Nr. A5298-VIDEOENDOSKOPIEBedingt / alternativZuschlag für digitale Videoendoskopie mit Bildverarbeitung – analog Nr. 5298. BÄK-Empfehlung; höchstens einmal je Sitzung und nur bei tatsächlicher digitaler Videoendoskopie.
GOÄ-Nr. A634-NBIBedingt / alternativSpezialbildgebung, beispielsweise Narrow Band Imaging – analog Nr. 634. BÄK-Empfehlung; höchstens einmal je Sitzung bei tatsächlicher Spezialbildgebung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A5298-VIDEOENDOSKOPIE

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 5298
Höchstzahl: 1
GOÄ A634-NBI

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 634
Höchstzahl: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ sowie „Oropharyngeale Dysphagie – flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

Indikation

flexibler Endoskopieumfang

Nase/Nasenrachen/Kehlkopf

digitale Dokumentation

Spezialbildgebung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.