Welche GOÄ-Ziffern sind für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ in Betracht?
Für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1418 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1530, GOÄ-Nr. 483, GOÄ-Nr. 484 und GOÄ-Nr. A5298-VIDEOENDOSKOPIE sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ stehen flexible Endoskopie, Videoendoskopie, NBI, Nasenrachen, Kehlkopf. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Kernposition | Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 1530 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
| GOÄ-Nr. 484 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher Anästhesie des Kehlkopfes; nicht pauschal wegen Endoskopie. |
| GOÄ-Nr. A5298-VIDEOENDOSKOPIE | Bedingt / alternativ | BÄK-Empfehlung; höchstens einmal je Sitzung und nur bei tatsächlicher digitaler Videoendoskopie. |
| GOÄ-Nr. A634-NBI | Bedingt / alternativ | BÄK-Empfehlung; höchstens einmal je Sitzung bei tatsächlicher Spezialbildgebung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Kernposition der Kombination
Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger eigenständiger Kehlkopfuntersuchung. Neben Nr. 1418 nur, wenn der Kehlkopf über die bloße Stimmlippendarstellung hinaus untersucht wird.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher Anästhesie des Kehlkopfes; nicht pauschal wegen Endoskopie.
Bedingte oder alternative Position
BÄK-Empfehlung; höchstens einmal je Sitzung und nur bei tatsächlicher digitaler Videoendoskopie.
Bedingte oder alternative Position
BÄK-Empfehlung; höchstens einmal je Sitzung bei tatsächlicher Spezialbildgebung.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ sowie „Oropharyngeale Dysphagie – flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: flexible Endoskopie, Videoendoskopie, NBI, Nasenrachen
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Indikation
flexibler Endoskopieumfang
Nase/Nasenrachen/Kehlkopf
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1418 (Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Oropharyngeale Dysphagie – flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Fremdkörper im Kehlkopf – laryngoskopische Entfernung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1418. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Flexible digitale Videoendoskopie der oberen Atemwege mit optionaler Spezialbildgebung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Heiserkeit/Dysphonie – Endoskopie, Laryngoskopie, Stroboskopie und standardisierte Stimmdiagnostik“ sowie „Oropharyngeale Dysphagie – flexible obere Atemwegsendoskopie und Kehlkopfdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
