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GOÄ-Ziffer: 6
Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme
Einfachsatz
× 1
5.83 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
13.41 €
Höchstsatz
× 3.5
20.40 €
Punktzahl:
100
Wichtig:
-
Was sollte ich beachten?
Leistungsinhalt
Für die Abrechnung unterliegen Sie einer Dokumentationspflicht. Welche Pflichten für Sie daraus resultieren, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema ärztliche Dokumentationspflicht.
Abrechnungsvoraussetzungen
Die GOÄ-Nrn. 5 bis 8 betreffen körperliche Untersuchungen mit einfachen Hilfsmitteln und gehören zu den Grundleistungen. Damit finden die Untersuchungen, die mit der GOÄ-Nr. 6 berechnet werden können, unter anderem in Form von Inspektionen oder Palpationen statt. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die von Ihnen persönlich durchgeführt werden müssen, um abrechnungsfähig zu sein. Eine Erbringung der Leistung durch einen Arzthelfer oder eine Arzthelferin ist damit ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt, zählt auch die anschließende Dokumentation der Untersuchungsbefunde zu den denkbaren Leistungen der GOÄ-Nr. 6. Die Dokumentation ist auch auf jeden Fall empfehlenswert, da Sie so als Ärztin oder Arzt besser auf denkbare Symptome beziehungsweise Reklamationen von Ihren Patientinnen und Patienten oder Versicherungen reagieren können und etwa auf den Vorwurf eines Behandlungsfehlers oder erhobene Schadensansprüchen vorbereitet sind.
Kombinationen und Abgrenzung
Die GOÄ-Nr. 6 umfasst die komplette körperliche Untersuchung eines Organsystems einschließlich einer gegebenenfalls folgenden Dokumentation. Gemeint sind insbesondere diese Organsysteme: sämtliche Augenabschnitte, der komplette HNO-Bereich, das Zahn-, Mund- und Kiefersystem sowie Nieren und ableitende Harnwege (bei Männern bei Männern gegebenenfalls mit Einbeziehung der männlichen Geschlechtsorgane) Auch die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus können Ärztinnen und Ärzte mit der GOÄ-Nr. 6 berechnet werden. Der Umfang der Leistung der vollständigen Untersuchung ist für jedes Organsystem genauestens in der GOÄ definiert und stellt die Mindestanforderung dar.
Wenn der Umfang der Leistung des betreffenden Systems beziehungsweise des Gefäßstatus nicht erfüllt, ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 6 nicht möglich. Im Anschluss finden Sie eine entsprechende Übersicht:
- Augen: beidseitige Inspektion des äußeren Auges
beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnittes sowie des Augenhintergrunds
- HNO-Bereich: Inspektion der Nase
- Inspektion des Naseninnern
- Inspektion des Rachens
- Inspektion beider Ohren
- Inspektion beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle
- Spiegelung des Kehlkopfs
- Stomatognathes System: Inspektion der Mundhöhle
Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus
- Nieren und ableitende Harnwege: Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs
- Inspektion des äußeren Genitals
Digitaluntersuchung des Enddarms (bei Männern ergänzend Digitaluntersuchung der Prostata)
- Prüfung der Bruchpforten
- Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden
Gefäßstatus: Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken; Ellenbeugen; Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf
- Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen
Bei einer Abrechnung der GOÄ-Nr. 6 neben anderen GOÄ-Nrn. empfiehlt es sich immer genau hinschauen. So kann es sich in einigen Fällen zwar um Ausschlussziffern handeln, die dabei bei Ausnahmen dennoch kombiniert werden dürfen. Eine Auflistung der Ausschlussziffern finden Sie am Anfang des Beitrages. Weitere typische Kombinationen finden etwa mit den GOÄ-Nrn. 800 und 801 statt.
Honorar und Steigerung
Die zuvor genannten Bestandteile bilden die Mindestvoraussetzungen für die vollständige Untersuchung eines der genannten Organsysteme. Ein höherer Aufwand außerhalb der genannten Organsysteme kann bei der Steigerung der GOÄ-Nr. 6 eingebracht werden, um diesen angemessen zu entlohnen. Bei erschwerten Bedingungen ist mit einem Steigerungsfaktor bis zum Höchstsatz von 3,5 abrechenbar. Hierfür ist es erforderlich eine individuell auf Ihren Patientinnen und Patienten beziehungsweise seine Erkrankung bezogene Begründung angeben. Für GOÄ-Nr. 6 sind folgende Honorarbeträge hinterlegt: einfacher Satz: Faktor 1,0 mit 5,83 €; Schwellenwert: Faktor 2,3 mit 13,41 €; Höchstsatz: Faktor 3,5 mit 20,40 €.
Die Bewertung in Punkten beträgt 100. Inhaltlich betrifft die Position: GOÄ-Nr. 6 – Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern bei Männern gegebenenfalls mit Einbeziehung der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus – gegebenenfalls einschließlich Dokumentation –.
Praxisfragen
Eine mehrmalige Abrechnung der GOÄ-Nr. 6 ist im Grundsatz nicht am selben Tag erlaubt. Dies ist nur denkbar, wenn Sie die Untersuchung als medizinisch notwendig einschätzen und die Patientin oder der Patient zu unterschiedlichen Uhrzeiten erscheint. Hierfür muss die Uhrzeit immer dokumentiert werden und auf Verlangen eine Begründung nachgereicht werden. Auch bei einer Untersuchung von mehreren Organsystemen ist nur eine einmalige Berechnung gestattet. Untersuchen Sie also neben dem HNO-Bereich auch den Gefäßstatus eines Patientinnen und Patienten, wird beides gemeinsam lediglich einmal unter der GOÄ-Nr. 6 abgerechnet. Eventuell können Ärztinnen und Ärzte aber als Ärztin oder Arzt auch schon eine höher bewertete GOÄ-Nr. wie etwa die GOÄ-Nr. 7 anwenden.
Abgedeckte Leistungen bei GOÄ-Nr. 6: Mit der GOÄ-Nr. 6 können alle vollständigen körperlichen Untersuchungen eines oder mehrerer Organsysteme und die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus berechnet werden. Zu den Organsystemen gehören alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System sowie die Nieren und die ableitenden Harnwege. Muss die Untersuchung bei einer Abrechnung mit der GOÄ-Nr. 6 dokumentiert werden? Eine Dokumentation der Untersuchungsbefunde ist immer empfehlenswert, da Sie so als Ärztin oder Arzt im Fall einer Reklamation des Patientinnen und Patienten oder der Versicherung besser vorbereitet sind.
Für GOÄ-Nr. 6 gilt in dieser Konstellation:
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