Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
HNO-Heilkunde · Vestibulologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Ordnet vestibuläre Funktion und Begleitsymptome ein, um periphere von zentralen oder nichtvestibulären Ursachen des Schwindels abzugrenzen. Die Abklärung umfasst experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik.
Wann ist sie anwendbar?
Bei rezidivierendem oder anhaltendem Schwindel, Nystagmus, Gangunsicherheit oder lagerungsabhängigen Beschwerden nach klinischer Ersteinschätzung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1412 | Bedingt / alternativ | Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts. Nur bei vollständiger Leistung nach Legende; eine bloße Lagerungsprüfung erfüllt die Legende nicht automatisch. Nicht neben Nr. 826. |
| GOÄ-Nr. 1413 | Bedingt / alternativ | Elektronystagmographische Untersuchung. Nur bei apparativer Registrierung und eigenständiger Auswertung. |
| GOÄ-Nr. A1413-VNG | Bedingt / alternativ | Videonystagmographie – analog Nr. 1413. BÄK-Empfehlung; nicht zusätzlich zu A1413-VHIT in derselben Sitzung, wenn sich die Leistungen überschneiden. |
| GOÄ-Nr. INDIVIDUAL-REPOSITION | Bedingt / alternativ | Therapeutisches Repositionsmanöver. Für das Repositionsmanöver wurde in dieser Datei bewusst keine bundeseinheitlich festgelegte konkrete Analogziffer vorgegeben; bei selbständiger Leistung individuelle Prüfung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest“ sowie „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Auslöser
Lagerungsmanöver und Nystagmus
Seite/Bogengang
apparativer Befund
Therapieentscheidung
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
