Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

HNO-Heilkunde · Vestibulologie

AbrechnungsfallBenigner paroxysmaler Lagerungsschwindel – experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichVestibulologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6
GOÄ-Abrechnung für Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel – experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Ordnet vestibuläre Funktion und Begleitsymptome ein, um periphere von zentralen oder nichtvestibulären Ursachen des Schwindels abzugrenzen. Die Abklärung umfasst experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rezidivierendem oder anhaltendem Schwindel, Nystagmus, Gangunsicherheit oder lagerungsabhängigen Beschwerden nach klinischer Ersteinschätzung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1412Bedingt / alternativExperimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts. Nur bei vollständiger Leistung nach Legende; eine bloße Lagerungsprüfung erfüllt die Legende nicht automatisch. Nicht neben Nr. 826.
GOÄ-Nr. 1413Bedingt / alternativElektronystagmographische Untersuchung. Nur bei apparativer Registrierung und eigenständiger Auswertung.
GOÄ-Nr. A1413-VNGBedingt / alternativVideonystagmographie – analog Nr. 1413. BÄK-Empfehlung; nicht zusätzlich zu A1413-VHIT in derselben Sitzung, wenn sich die Leistungen überschneiden.
GOÄ-Nr. INDIVIDUAL-REPOSITIONBedingt / alternativTherapeutisches Repositionsmanöver. Für das Repositionsmanöver wurde in dieser Datei bewusst keine bundeseinheitlich festgelegte konkrete Analogziffer vorgegeben; bei selbständiger Leistung individuelle Prüfung nach § 6 Abs. 2 GOÄ.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A1413-VNG

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 1413
Abrechnungsalternative: analog_1413_video

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest“ sowie „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

Auslöser

Lagerungsmanöver und Nystagmus

Seite/Bogengang

apparativer Befund

Therapieentscheidung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.