Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung
HNO-Heilkunde · Vestibulologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Ordnet vestibuläre Funktion und Begleitsymptome ein, um periphere von zentralen oder nichtvestibulären Ursachen des Schwindels abzugrenzen. Die Abklärung umfasst neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei rezidivierendem oder anhaltendem Schwindel, Nystagmus, Gangunsicherheit oder lagerungsabhängigen Beschwerden nach klinischer Ersteinschätzung. Erforderliche Kernleistungen: Neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 800 | Kernposition | Eingehende neurologische Untersuchung. Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung; Nr. 8 nicht zusätzlich. |
| GOÄ-Nr. 1412 | Kernposition | Experimentelle Gleichgewichtsprüfung. Nicht neben Nr. 826. |
| GOÄ-Nr. 1413 | Kernposition | Elektronystagmographie. Apparative Registrierung und Auswertung. |
| GOÄ-Nr. A1408-VEMP | Bedingt / alternativ | VEMP – analog Nr. 1408. BÄK-Empfehlung. |
| GOÄ-Nr. A1413-VHIT | Bedingt / alternativ | Video-Kopfimpulstest – analog Nr. 1413. BÄK-Empfehlung; Überschneidung zu VNG beachten. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Bedingt / alternativ | Tonschwellenaudiometrie. Bei otologischer Fragestellung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest“ sowie „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 800: Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung; Nr. 8 nicht zusätzlich.
GOÄ-Nr. 1412: Nicht neben Nr. 826.
GOÄ-Nr. 1413: Apparative Registrierung und Auswertung.
vollständiger neurologischer Befund
Nystagmus/Gleichgewicht
vHIT/VEMP
Hörbefund
Red Flags
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
