Welche GOÄ-Ziffern sind für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ in Betracht?
Für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 1412 und GOÄ-Nr. 1413 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. A1408-VEMP, GOÄ-Nr. A1413-VHIT und GOÄ-Nr. 1403 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ stehen unklarer Schwindel, Gangunsicherheit, neurologisch, VNG, VEMP. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GO Ä-Nr. 800 | Kernposition | Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung; Nr. 8 nicht zusätzlich. |
| GOÄ-Nr. 1412 | Kernposition | Nicht neben Nr. 826. |
| GOÄ-Nr. 1413 | Kernposition | Apparative Registrierung und Auswertung. |
| GOÄ-Nr. A1408-VEMP | Bedingt / alternativ | BÄK-Empfehlung. |
| GOÄ-Nr. A1413-VHIT | Bedingt / alternativ | BÄK-Empfehlung; Überschneidung zu VNG beachten. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Bedingt / alternativ | Bei otologischer Fragestellung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung; Nr. 8 nicht zusätzlich.
Kernposition der Kombination
Nicht neben Nr. 826.
Kernposition der Kombination
Apparative Registrierung und Auswertung.
Bedingte oder alternative Position
BÄK-Empfehlung; Überschneidung zu VNG beachten.
Bedingte oder alternative Position
Bei otologischer Fragestellung.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest“ sowie „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: unklarer Schwindel, Gangunsicherheit, neurologisch, VNG
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 800: Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung; Nr. 8 nicht zusätzlich.
GOÄ-Nr. 1412: Nicht neben Nr. 826.
GOÄ-Nr. 1413: Apparative Registrierung und Auswertung.
vollständiger neurologischer Befund
Nystagmus/Gleichgewicht
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 800 (Nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung; Nr. 8 nicht zusätzlich); GOÄ-Nr. 1412 (Nicht neben Nr. 826); GOÄ-Nr. 1413 (Apparative Registrierung und Auswertung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel – experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 1412 und GOÄ-Nr. 1413. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest“ sowie „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
