Welche GOÄ-Ziffern sind für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichVestibulologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 1412
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ in Betracht?

Für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. A1408-VEMP als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 1412 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ stehen VEMP, cVEMP, oVEMP, Vestibularorgan, Sakkulus. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. A1408-VEMPKernpositionEinmal je Sitzung auch bei cVEMP und oVEMP bzw. beidseitiger Untersuchung.
GOÄ-Nr. 1408Bedingt / alternativKann nach BÄK zusätzlich berechnungsfähig sein, wenn tatsächlich eine eigenständige originäre Hörbahnprüfung durchgeführt wird.
GOÄ-Nr. 1412Bedingt / alternativNur bei zusätzlicher vollständiger Leistung; nicht neben Nr. 826.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ A1408-VEMP

Kernposition der Kombination

Einmal je Sitzung auch bei cVEMP und oVEMP bzw. beidseitiger Untersuchung.

Analog bewertet zu: 1408
GOÄ 1408

Bedingte oder alternative Position

Kann nach BÄK zusätzlich berechnungsfähig sein, wenn tatsächlich eine eigenständige originäre Hörbahnprüfung durchgeführt wird.

GOÄ 1412

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zusätzlicher vollständiger Leistung; nicht neben Nr. 826.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation
cVEMP/oVEMP
Seitenvergleich
Latenzen/Amplituden
zusätzliche originäre Hörbahnprüfung

Wie grenzt sich „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ sowie „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: VEMP, cVEMP, oVEMP, Vestibularorgan

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. A1408-VEMP: Einmal je Sitzung auch bei cVEMP und oVEMP bzw. beidseitiger Untersuchung.

Indikation

cVEMP/oVEMP

Seitenvergleich

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. A1408-VEMP (Einmal je Sitzung auch bei cVEMP und oVEMP bzw. beidseitiger Untersuchung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. A1408-VEMP als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1408 und GOÄ-Nr. 1412 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. A1408-VEMP. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ sowie „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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