Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest
HNO-Heilkunde · Vestibulologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Ordnet vestibuläre Funktion und Begleitsymptome ein, um periphere von zentralen oder nichtvestibulären Ursachen des Schwindels abzugrenzen. Die Abklärung umfasst gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest.
Wann ist sie anwendbar?
Bei rezidivierendem oder anhaltendem Schwindel, Nystagmus, Gangunsicherheit oder lagerungsabhängigen Beschwerden nach klinischer Ersteinschätzung. Erforderliche Kernleistungen: Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 800 | Bedingt / alternativ | Eingehende neurologische Untersuchung. Bei akutem vestibulärem Syndrom nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung zur zentralen Differentialdiagnostik. |
| GOÄ-Nr. 1412 | Kernposition | Experimentelle Gleichgewichtsprüfung. Nicht neben Nr. 826. |
| GOÄ-Nr. 1413 | Bedingt / alternativ | Elektronystagmographie. Originäre apparative Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. A1413-VHIT | Kernposition | Video-Kopfimpulstest – analog Nr. 1413. BÄK-Empfehlung; bei zusätzlicher Videonystagmographie in derselben Sitzung wegen Überschneidung nur eine analoge Nr. 1413. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Bedingt / alternativ | Tonschwellenaudiometrie. Bei zusätzlicher Hörsymptomatik; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ sowie „Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel – experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1412: Nicht neben Nr. 826.
GOÄ-Nr. A1413-VHIT: BÄK-Empfehlung; bei zusätzlicher Videonystagmographie in derselben Sitzung wegen Überschneidung nur eine analoge Nr. 1413.
Akutbeginn und neurologische Warnzeichen
Spontan-/Blicknystagmus
kalorischer/Lagebefund
vHIT-Gain und Sakkaden
Hörstatus
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
HNO-Heilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testen
Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
