Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest

HNO-Heilkunde · Vestibulologie

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichVestibulologie
GOÄ-Abrechnung für Akute periphere Vestibulopathie – Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Ordnet vestibuläre Funktion und Begleitsymptome ein, um periphere von zentralen oder nichtvestibulären Ursachen des Schwindels abzugrenzen. Die Abklärung umfasst gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rezidivierendem oder anhaltendem Schwindel, Nystagmus, Gangunsicherheit oder lagerungsabhängigen Beschwerden nach klinischer Ersteinschätzung. Erforderliche Kernleistungen: Gleichgewichtsprüfung, VNG und Video-Kopfimpulstest; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung. Bei akutem vestibulärem Syndrom nur bei vollständiger eigenständiger neurologischer Untersuchung zur zentralen Differentialdiagnostik.
GOÄ-Nr. 1412KernpositionExperimentelle Gleichgewichtsprüfung. Nicht neben Nr. 826.
GOÄ-Nr. 1413Bedingt / alternativElektronystagmographie. Originäre apparative Untersuchung.
GOÄ-Nr. A1413-VHITKernpositionVideo-Kopfimpulstest – analog Nr. 1413. BÄK-Empfehlung; bei zusätzlicher Videonystagmographie in derselben Sitzung wegen Überschneidung nur eine analoge Nr. 1413.
GOÄ-Nr. 1403Bedingt / alternativTonschwellenaudiometrie. Bei zusätzlicher Hörsymptomatik; schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A1413-VHIT

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 1413
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
A1413-VNG

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ sowie „Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel – experimentelle Gleichgewichtsprüfung und Lagerungsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1412: Nicht neben Nr. 826.

GOÄ-Nr. A1413-VHIT: BÄK-Empfehlung; bei zusätzlicher Videonystagmographie in derselben Sitzung wegen Überschneidung nur eine analoge Nr. 1413.

Akutbeginn und neurologische Warnzeichen

Spontan-/Blicknystagmus

kalorischer/Lagebefund

vHIT-Gain und Sakkaden

Hörstatus

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.