Welche GOÄ-Ziffern sind für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichVestibulologie
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ in Betracht?

Für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1403 und GOÄ-Nr. 1412 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1404, GOÄ-Nr. 1407 und GOÄ-Nr. 1413 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ stehen Morbus Menière, Drehschwindel, Tieftonschwerhörigkeit, VEMP, Tinnitus. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionSchließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1404Bedingt / alternativSchließt Nrn. 1400 und 1401 aus.
GOÄ-Nr. 1407Bedingt / alternativEinmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 1412KernpositionNicht neben Nr. 826.
GOÄ-Nr. 1413Bedingt / alternativNur bei vollständiger apparativer Untersuchung.
GOÄ-Nr. A1408-VEMPBedingt / alternativBÄK-Empfehlung; einmal auch bei cVEMP/oVEMP und beidseitiger Untersuchung.
GOÄ-Nr. A1413-VHITBedingt / alternativBei zusätzlicher Durchführung; Überschneidungen mit VNG beachten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 1403

Kernposition der Kombination

Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

GOÄ 1404

Bedingte oder alternative Position

Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

GOÄ 1407

Bedingte oder alternative Position

Einmal je Sitzung.

GOÄ 1412

Kernposition der Kombination

Nicht neben Nr. 826.

GOÄ 1413

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger apparativer Untersuchung.

GOÄ A1408-VEMP

Bedingte oder alternative Position

BÄK-Empfehlung; einmal auch bei cVEMP/oVEMP und beidseitiger Untersuchung.

Analog bewertet zu: 1408
GOÄ A1413-VHIT

Bedingte oder alternative Position

Bei zusätzlicher Durchführung; Überschneidungen mit VNG beachten.

Analog bewertet zu: 1413

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Anfallscharakteristik
Ton-/Sprachaudiogramm
Tympanometrie
Gleichgewichts-/Nystagmusbefund
VEMP/vHIT

Wie grenzt sich „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ sowie „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Morbus Menière, Drehschwindel, Tieftonschwerhörigkeit, VEMP

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1403: Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus.

GOÄ-Nr. 1412: Nicht neben Nr. 826.

Anfallscharakteristik

Ton-/Sprachaudiogramm

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1403 (Schließt Nrn. 1400 und 1401 aus); GOÄ-Nr. 1412 (Nicht neben Nr. 826). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1403 und GOÄ-Nr. 1412 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1415, GOÄ-Nr. 1404, GOÄ-Nr. 1407 und GOÄ-Nr. 1413 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1403 und GOÄ-Nr. 1412. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Morbus Menière – kombinierte audiologische und vestibuläre Diagnostik einschließlich VEMP“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Unklarer Schwindel – neurootologische Komplettabklärung mit neurologischer Untersuchung“ sowie „Isolierte VEMP-Spezialdiagnostik bei vestibulärer Fragestellung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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