Welche GOÄ-Ziffern sind für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – chronisches Ohr
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 1579
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ in Betracht?

Für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1585 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 1579 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ stehen chronische Otitis, Granulation, kleiner Polyp, Otorrhoe, Mittelohr. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
GOÄ-Nr. 1585KernpositionNur bei tatsächlicher Entfernung; Abgrenzung zu Nr. 1586 bei größeren Gebilden.
GOÄ-Nr. 1579Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher chemischer Behandlung, nicht als Code für bloße Reinigung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

GOÄ 1585

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher Entfernung; Abgrenzung zu Nr. 1586 bei größeren Gebilden.

GOÄ 1579

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher chemischer Behandlung, nicht als Code für bloße Reinigung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite
mikroskopischer Befund
Granulations-/Polypgröße
Abstrich
Behandlung

Wie grenzt sich „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ sowie „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: chronische Otitis, Granulation, kleiner Polyp, Otorrhoe

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1585: Nur bei tatsächlicher Entfernung; Abgrenzung zu Nr. 1586 bei größeren Gebilden.

Seite

mikroskopischer Befund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1415 (Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung…); GOÄ-Nr. 1585 (Nur bei tatsächlicher Entfernung; Abgrenzung zu Nr. 1586 bei größeren Gebilden). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1585 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 1579 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 1585. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Chronische Otitis mit Granulation oder kleinem Polypen – Mikroskopie und lokale operative Behandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Chronische Attik-/Mittelohrerkrankung – Ohrmikroskopie, Kuppelraumspülung und Erregerdiagnostik“ sowie „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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