Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung

HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt eine umschriebene Neubildung oder einen Polypen des äußeren Gehörgangs, stellt die Passage wieder her und ermöglicht bei Bedarf die histologische Einordnung. Der Eingriff umfasst entfernung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei obstruierendem, entzündetem, blutendem oder diagnostisch unklarem Gehörgangsbefund; Ausdehnung, Trommelfellnähe und Malignitätsverdacht bestimmen Technik und Materialgewinnung. Erforderliche Kernleistungen: Entfernung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415KernpositionBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1586KernpositionEntfernung eines oder mehrerer größerer Polypen oder ähnlicher Gebilde aus dem Gehörgang. Einmal je Gehörgang, auch wenn mehrere Sitzungen erforderlich sind.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2
GOÄ 1586

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1415: Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

GOÄ-Nr. 1586: Einmal je Gehörgang, auch wenn mehrere Sitzungen erforderlich sind.

Seite und Ausdehnung

mikroskopischer Befund

Operationsverlauf

Histologieauftrag/-befund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.