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GOÄ-Ziffer 1570
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GOÄ – 1570
Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
Einfachsatz
× 1
8.63 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
19.84 €
Höchstsatz
× 3.5
30.19 €
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Mit GOÄ-Ziffer 1570 in 1 Fachrichtung
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Mit GOÄ-Ziffer 1570 in 1 Fachrichtung
Fachlich priorisierte Abrechnungskombinationen mit GOÄ 1570
HNO-Heilkunde
1 insgesamt- Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige EntfernungGOÄ 1 · GOÄ 5 · GOÄ 1415 · GOÄ 1570 · GOÄ 2006
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Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 1569: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
- GOÄ 1575: Inzision des Trommelfells (Parazentese)
- GOÄ 1568: Operation im äußeren Gehörgang (z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
- GOÄ 1576: Anlage einer Paukenhöhlendauerdrainage (Inzision des Trommelfells mit Entleerung der Paukenhöhle und Einlegen eines Verweilröhrchens)
- GOÄ 1567: Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang
- GOÄ 1577: Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens
