Wie rechnet man die Leichenschau richtig nach GOÄ ab?

Wie Ärzte die Leichenschau nach GOÄ korrekt abrechnen und Honorarverluste vermeiden.

Das Wichtigste:

  • Die GOÄ Leichenschau wird seit 2020 ausschließlich über die Ziffern 100, 101 und 102 abgerechnet – Steigerungen sind nicht möglich.
  • Ziffer 101 (eingehende Leichenschau) ist die wirtschaftlich relevante Hauptleistung und setzt mindestens 40 Minuten voraus.
  • Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste (F–H) sowie der Zuschlag 102 werden häufig übersehen.
  • Wegegeld wird zusätzlich berechnet und ist ein häufiger Grund für Honorarverluste bei der Leichenschau.
  • Häufige Fehler: falsche Ziffernwahl, fehlende Zeitdokumentation und nicht angesetzte Zuschläge oder Wegegeld.
Bild einer Obduktion

Was ändert die Neuregelung der GOÄ Leichenschau seit 2020?

Definition: Was ist die GOÄ Leichenschau und was regelt die Neuregelung 2020?

Die GOÄ Leichenschau beschreibt die ärztliche Untersuchung eines Verstorbenen zur Feststellung des Todes sowie zur Dokumentation der Todesursache und der Todesumstände. Sie ist eine eigenständige Leistung im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und wird unabhängig von einer Behandlung am lebenden Patienten abgerechnet.

Seit der Neuregelung der GOÄ im Jahr 2020 erfolgt die Abrechnung der Leichenschau bundeseinheitlich über die Ziffern 100, 101 und 102. Ziel der Reform war eine einheitliche Vergütung sowie die klare Abgrenzung der Leistungen, insbesondere hinsichtlich Mindestzeiten, Leistungsumfang und Zuschlägen.

Die Neuregelung hat insbesondere festgelegt, dass die Leistungen nicht steigerungsfähig sind und nur unter definierten zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen abgerechnet werden dürfen.

Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) einschließlich der Änderungen durch die 5. Änderungsverordnung zur GOÄ (2020).

  • Bundeseinheitliche Regelung durch 5. Änderungsverordnung
  • Einführung der Ziffern 100, 101 und 102
  • Festbeträge ohne Steigerungsmöglichkeit (§ 5 GOÄ ausgeschlossen)

Ziel der Reform war eine einheitliche Vergütung sowie die Klärung bisher unterschiedlicher landesrechtlicher Auslegungen, insbesondere bei der Frage der Besuchsberechnung.

Wann wird die GOÄ-Ziffer 100, 101 oder 102 bei der Leichenschau abgerechnet?

  • Ziffer 100: Vorläufige Leichenschau (mind. 20 Minuten, 110,51 €)
  • Ziffer 101: Eingehende Leichenschau inkl. Todesbescheinigung (mind. 40 Minuten, 165,77 €)
  • Ziffer 102: Zuschlag bei unbekannter Identität oder besonderen Todesumständen (27,63 €)

Wichtig: Wird die Mindestdauer unterschritten, sind nur 60 % der jeweiligen Gebühr abrechenbar.

Welche GOÄ Leistungen sind bei der Leichenschau ausgeschlossen?

  • Ziffer 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig
  • Ziffern 48–52 (Hausbesuche) sind ausgeschlossen
  • GOÄ-Ziffer 4 (Fremdanamnese) ist in der Regel nicht zusätzlich abrechenbar

Die Leichenschau ist keine Patientenbehandlung im klassischen Sinne, weshalb viele typische GOÄ-Kombinationen ausgeschlossen sind.

Welche Zuschläge gibt es bei der Leichenschau nach GOÄ?

Neben den Ziffern 100 und 101 können folgende Zuschläge angesetzt werden:

  • F: 6–8 Uhr / 20–22 Uhr
  • G: Nachtzuschlag (22–6 Uhr)
  • H: Samstag, Sonntag, Feiertag

Zusätzlich kann bei unbekannter Identität oder besonderen Todesumständen der Zuschlag nach Ziffer 102 berechnet werden.

Abrechnungsbeispiel: Leichenschau in der Nacht am Wochenende

Beispiel: Eingehende Leichenschau am Samstag um 23:30 Uhr mit unbekannter Person und besonderen Todesumständen.

  • Ziffer 101: 165,77 €
  • Ziffer 102: 27,63 €
  • Wegegeld: 7,16 €
  • Zuschlag G (Nacht): 26,23 €
  • Zuschlag H (Wochenende): 19,82 €

Gesamtvergütung: 246,61 € (nicht steigerungsfähig)

Welche Abrechnungsfehler sind bei der GOÄ Leichenschau typisch?

  • Zuschläge werden nicht oder unvollständig angesetzt
  • Wegegeld wird falsch berechnet oder vergessen
  • Mindestzeiten werden nicht dokumentiert
Lesen sie mehr zu häufigen Abrechnungsfehlern.
Oder schauen Sie un unseren GOÄ-Spickzettel um keine Ziffern mehr zu vergessen oder in unsere GOÄ-Ziffernketten für fortgeschrittene Ziffernkombinationen.

Entlastung durch Ihre privatärztliche Verrechnungsstelle

Die Abrechnung und Nachbearbeitung von GOÄ-Leistungen – insbesondere bei der Leichenschau – ist im Praxisalltag oft mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden.

Neben der eigentlichen Leistungserbringung entstehen viele administrative Aufgaben: Rechnungsstellung, Versand, Nachverfolgung offener Forderungen, Mahnwesen sowie die Kommunikation mit Patienten oder Angehörigen.

Genau hier setzen wir an: Wir übernehmen für Sie den kompletten administrativen Prozess rund um Ihre Privatabrechnung, damit Ihre Praxis spürbar entlastet wird.

  • Erstellung und Versand der Privatliquidation
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Die Leichenschau wird seit 2020 ausschließlich über die GOÄ-Ziffern 100 (vorläufige Leichenschau), 101 (eingehende Leichenschau mit Todesbescheinigung) und 102 (Zuschlag bei besonderen Umständen) abgerechnet. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist nicht möglich.

Ziffer 100 beschreibt die vorläufige Leichenschau mit mindestens 20 Minuten Untersuchungszeit. Ziffer 101 umfasst die eingehende Leichenschau inklusive Ausstellung der Todesbescheinigung und erfordert mindestens 40 Minuten.

Die Ziffer 102 kann zusätzlich angesetzt werden, wenn besondere Todesumstände vorliegen oder die Identität der verstorbenen Person unbekannt ist.

Es können Zuschläge für Nachtzeiten (G), frühmorgendliche/späte Abendzeiten (F) sowie Wochenenden und Feiertage (H) berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Nein. Die Ziffern 100, 101 und 102 sind Festgebühren. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler sind das Vergessen von Zuschlägen, eine falsche Ziffernwahl, fehlende oder unzureichende Zeitdokumentation sowie die fehlerhafte oder fehlende Abrechnung von Wegegeld.

Ja, Wegegeld kann zusätzlich berechnet werden und ist ein häufiger, aber oft übersehener Bestandteil der vollständigen GOÄ-Abrechnung bei der Leichenschau.

Für die Ziffer 100 sind mindestens 20 Minuten, für die Ziffer 101 mindestens 40 Minuten vorgeschrieben. Bei Unterschreitung ist die Leistung nur eingeschränkt abrechenbar.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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