Welche GOÄ-Ziffern sind für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ in Betracht?

Für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ stehen Cerumen, Ohrenschmalzpfropf, Gehörgang verlegt, Schwerhörigkeit, Ohrreinigung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativAls selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1565KernpositionNur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.

Höchstzahl: 2
GOÄ 1565

Kernposition der Kombination

Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“?

Hinweise zur Kombination

Das bloße Säubern kleiner Sekret-, Epithel- oder Schmutzauflagerungen vor Otoskopie/Mikroskopie ist keine eigenständige Gebührenleistung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

vollständiger HNO-Befund
Seite und Grad der Verlegung
mikroskopischer Befund
Art der Entfernung

Wie grenzt sich „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Cerumen, Ohrenschmalzpfropf, Gehörgang verlegt, Schwerhörigkeit

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1565: Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.

vollständiger HNO-Befund

Seite und Grad der Verlegung

mikroskopischer Befund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1565 (Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus,…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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