Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung

HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415
GOÄ-Abrechnung für Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt und behandelt Gehörgang, Trommelfell und Mittelohrbelüftung, um Schallleitungsstörung, Entzündung und chronische Folgeschäden voneinander abzugrenzen. Der Eingriff umfasst entfernung obturierender Ohrenschmalzpfröpfe.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Ohrschmerz, Sekretion, Druckgefühl, Hörminderung oder auffälligem otoskopischem Befund; Mikroskopie, Tympanometrie und Eingriff richten sich nach Lokalisation und Verlauf. Erforderliche Kernleistung: Entfernung obturierender Ohrenschmalzpfröpfe; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 1565KernpositionEntfernung obturierender Ohrenschmalzpfröpfe – auch beidseitig. Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Das bloße Säubern kleiner Sekret-, Epithel- oder Schmutzauflagerungen vor Otoskopie/Mikroskopie ist keine eigenständige Gebührenleistung.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1565: Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.

vollständiger HNO-Befund

Seite und Grad der Verlegung

mikroskopischer Befund

Art der Entfernung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.