Welche GOÄ-Ziffern sind für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ in Betracht?
Für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ stehen Cerumen, Ohrenschmalzpfropf, Gehörgang verlegt, Schwerhörigkeit, Ohrreinigung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 1565 | Kernposition | Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
Kernposition der Kombination
Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Cerumen, Ohrenschmalzpfropf, Gehörgang verlegt, Schwerhörigkeit
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1565: Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus, Gegenseite nicht zusätzlich.
vollständiger HNO-Befund
Seite und Grad der Verlegung
mikroskopischer Befund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1565 (Nur bei den Gehörgang vollständig verlegendem Cerumenpfropf; bereits einseitige Entfernung löst die Gebühr aus,…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1565. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Obturierender Cerumenpfropf – HNO-Untersuchung, Ohrmikroskopie und Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute diffuse Otitis externa – Untersuchung, Ohrmikroskopie, Abstrich und lokale Behandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
