Kleine Operation im äußeren Gehörgang

HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

AbrechnungsfallKleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichOtologie – äußerer Gehörgang
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1568
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1415 und GOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Kleine Operation im äußeren Gehörgang – beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt eine umschriebene Neubildung oder einen Polypen des äußeren Gehörgangs, stellt die Passage wieder her und ermöglicht bei Bedarf die histologische Einordnung. Der Eingriff umfasst operation im äußeren Gehörgang.

Wann ist sie anwendbar?

Bei obstruierendem, entzündetem, blutendem oder diagnostisch unklarem Gehörgangsbefund; Ausdehnung, Trommelfellnähe und Malignitätsverdacht bestimmen Technik und Materialgewinnung. Erforderliche Kernleistung: Operation im äußeren Gehörgang; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: je Gehörgang gegebenenfalls zweimal.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1415Bedingt / alternativBinokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1568KernpositionOperation im äußeren Gehörgang. Kleiner operativer Eingriff, beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung; je Gehörgang gegebenenfalls zweimal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 1415

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2
GOÄ 1568

Kernposition der Kombination

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

GOÄ-Nr. 1568: Kleiner operativer Eingriff, beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung; je Gehörgang gegebenenfalls zweimal.

Lokalisation und Seite

Größe/Befund

Operationsbericht

Anästhesie

Histologieauftrag/-befund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.