Kleine Operation im äußeren Gehörgang
HNO-Heilkunde · Otologie – äußerer Gehörgang

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt eine umschriebene Neubildung oder einen Polypen des äußeren Gehörgangs, stellt die Passage wieder her und ermöglicht bei Bedarf die histologische Einordnung. Der Eingriff umfasst operation im äußeren Gehörgang.
Wann ist sie anwendbar?
Bei obstruierendem, entzündetem, blutendem oder diagnostisch unklarem Gehörgangsbefund; Ausdehnung, Trommelfellnähe und Malignitätsverdacht bestimmen Technik und Materialgewinnung. Erforderliche Kernleistung: Operation im äußeren Gehörgang; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: je Gehörgang gegebenenfalls zweimal.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Binokularmikroskopische Untersuchung von Trommelfell und/oder Paukenhöhle. Als selbständige diagnostische Leistung; Handotoskopie genügt nicht. Bei vollständiger beidseitiger Untersuchung kann die Position nach BÄK zweimal berechnungsfähig sein. |
| GOÄ-Nr. 490 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung. |
| GOÄ-Nr. 1568 | Kernposition | Operation im äußeren Gehörgang. Kleiner operativer Eingriff, beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung; je Gehörgang gegebenenfalls zweimal. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“ sowie „Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 5: Gezielte Untersuchung des betroffenen Bereichs; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1568: Kleiner operativer Eingriff, beispielsweise Entfernung einer gutartigen Hautneubildung; je Gehörgang gegebenenfalls zweimal.
Lokalisation und Seite
Größe/Befund
Operationsbericht
Anästhesie
Histologieauftrag/-befund
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
